Anerkannte Nachsuchengespanne

Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns erfolgt auf Antrag des Nachsuchenführers durch die höheren Jagdbehörden (Regierungen). Notwendige Kontaktdaten der Nachsuchenführer werden hier veröffentlicht, sodass die Jägerschaft anerkannte Nachsuchengespanne für revierübergreifende Nachsuchen beauftragen kann.

Wechselt verletztes Wild in ein Nachbarrevier, gelten ohne Vereinbarung zwischen den Revierinhabern die in Art. 37 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) vorgesehenen Wildfolgeregelungen, die das Fortführen der Nachsuche verzögern oder erschweren können.

Um Tierleid möglichst zu verhindern, können hierzu vom Revierinhaber beauftragte, behördlich anerkannte Nachsuchengespanne Reviergrenzen ohne Zustimmung des Nachbarrevierinhabers überschreiten und im Rahmen der Nachsuche das Schalenwild erlösen. Nachsuchengespanne bestehen aus einem Nachsuchenführer und einem von diesem geführten Nachsuchenhund.

Die Anerkennungsvoraussetzungen sowie die konkreten Berechtigungen und Verpflichtungen eines anerkannten Nachsuchengespanns finden sich in § 20a der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG).

Kontaktdaten anerkannter Nachsuchengespanne

Ein Revierinhaber (oder ein vom Revierinhaber hierfür beauftragter Jagdausübender) kann, sofern die Notwendigkeit für eine Nachsuche auf Schalenwild entsteht, ein anerkanntes Nachsuchengespann beauftragen. Um den Kontakt für eine schnellstmögliche Nachsuche auf Schalenwild zu örtlich in der Nähe befindlichen Nachsuchenführern aus anerkannten Nachsuchengespannen herstellen zu können, dürfen nach § 20a Abs. 1 Satz 3 AVBayJG Name, Vorname, Rufnummer(n), Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnsitzes des Nachsuchenführers sowie die Rasse des geführten Nachsuchenhunds der Nachsuchenführer auf einer behördlichen Internetseite veröffentlicht werden.

Alle in Bayern aktuell von den Regierungen anerkannten Nachsuchengespanne finden Sie nachfolgend – gegliedert nach dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt des Wohnsitzes des Nachsuchenführers – aufgelistet.
 

Berechtigungen und Verpflichtungen anerkannter Nachsuchengespanne

Berechtigungen

Ein beauftragtes, behördlich anerkanntes Nachsuchengespann und eine vom Nachsuchenführer bestimmte Begleitperson, die Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist, dürfen zum Zweck der Nachsuche Reviergrenzen ohne Zustimmung der Revierinhaber überschreiten. Der Nachweis über die Anerkennung ist bei der Nachsuche mitzuführen.

Bei der Nachsuche dürfen Nachsuchenführer und Begleitperson Langwaffen führen, mit diesen schießen und krankgeschossenes oder verletztes Schalenwild erlegen. Ein weiterer brauchbarer Jagdhund oder ein in Ausbildung zur Nachsuche befindlicher Jagdhund dürfen mitgeführt werden. 

Verpflichtungen

Der Auftraggeber der Nachsuche hat den Revierinhaber, in dessen Revier das Schalenwild zur Strecke gekommen ist, unverzüglich zu benachrichtigen und das Schalenwild zu versorgen.

Alle an erfolgten Nachsuchen beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Abgesehen von Mitteilungen an den Auftraggeber und andere von der Nachsuche betroffene Revierinhaber oder Auskünften gegenüber Behörden oder Gerichten dürfen gegenüber Dritten keine revier- oder personenbezogenen Angaben gemacht werden.

Anerkennung eines Nachsuchengespanns

Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns erfolgt auf Antrag des Nachsuchenführers durch die höheren Jagdbehörden (Regierungen).

Genehmigung für die Weiterführung einer Nachsuche in Bayern

Nachsuchen können sich nicht nur über die Grenzen von Jagdrevieren, sondern auch über Bundesländergrenzen hinweg erstrecken. Daher kann die höhere Jagdbehörde (Regierung) auf Antrag widerruflich genehmigen, dass ein in einem benachbarten Land (Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Sachsen) nach dessen Vorschriften anerkanntes Nachsuchengespann in Bayern eine Nachsuche weiterführen darf.

Jagd und Forst

MÜNCHEN  In den kommenden Tagen erhalten die bayerischen Nachsuchengespanne ihre behördlichen Anerkennungen. Die Nachsuchenführer mit ihren speziell…

26. April 2024, 148/24