Kommunale Wärmeplanung in Bayern
Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz für Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) in Kraft getreten. Damit wurden die gesetzlichen Grundlagen für eine verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen.
Was bedeutet Kommunale Wärmeplanung?
Kommunale Wärmeplanung ist die Erstellung eines Planes, wie die Wärmeversorgung in einer Stadt oder einer Gemeinde klimaneutral in der Zukunft ausgestaltet werden kann. Hierbei geht es insbesondere um die langfristige Umstellung dezentraler fossiler Heizsysteme auf umwelt- und klimafreundlichere Wärmeversorgung.
Dazu werden insbesondere Gebiete mit dezentraler Wärmeversorgung, bestehende Wärmenetzgebiete oder Wasserstoffnetzgebiete auf ihre Um- und Ausbaumöglichkeiten hin untersucht.
Warum Kommunale Wärmeplanung?
In der Diskussion der Möglichkeiten für eine rasche Energiewende hat der Wärmesektor neben der Stromerzeugung und dem Verkehrssektor bisher wenig Beachtung gefunden. Dies jedoch völlig zu Unrecht, da die Wärmeversorgung in Deutschland mehr als 50 Prozent des gesamten Energieverbrauchs ausmacht und deshalb auch für einen Großteil des CO2-Ausstoßes verantwortlich ist. Derzeit werden rund 80 Prozent des Wärmeverbrauchs durch fossile Energieträger wie Gas und Öl gedeckt. Dieser große Anteil an fossilen Brennstoffen hat nicht nur Auswirkungen auf den CO2-Ausstoß, sondern macht die Abnehmer auch abhängig von möglichen starken Preisanstiegen der hauptsächlich aus dem Ausland bezogenen fossilen Energieträger Gas und Öl.
Die kommunale Wärmeplanung soll helfen, den kosteneffizientesten und praktikabelsten Weg zu einer klimafreundlichen und langfristigen Wärmeversorgung vor Ort zu ermitteln.
Welche Vorteile bringt die Kommunale Wärmeplanung?
Von der Kommunalen Wärmeplanung können sowohl die Kommunen als auch die Hausbesitzer und Unternehmen profitieren.
Die Kommunen selbst können durch die klimaneutrale Wärmeerzeugung von Brennstoffimporten unabhängig werden und Ressourcen zur Wärmeerzeugung bestmöglich vor Ort nutzen. Ihren Einwohnern und Gewerbebetrieben können die Städte und Gemeinden eine Planbarkeit auf lange Sicht bieten. All das kann zur Steigerung der Attraktivität der Kommune als Wohnort und zur Ansiedlung von Gewerbe beitragen.
Hausbesitzer erhalten Planungssicherheit im Hinblick auf künftige Wärmeversorgungsoptionen. Beispielsweise kann ein Hausbesitzer auf die Installation einer Wärmepumpe oder Biomasseheizung verzichten, wenn sich als Folge der Kommunalen Wärmeplanung ergibt, dass das Gebiet, in dem sich das Haus befindet, zeitnah an ein Fernwärmenetz angeschlossen wird. Darüber hinaus können Hausbesitzer dadurch ebenfalls unabhängig von Brennstoffimporten und deren Preisschwankungen werden.
Umsetzung in Bayern
Verfassungsrechtlich ist eine direkte Übertragung von Aufgaben durch den Bund an die Kommunen nicht möglich. Deshalb werden mit dem WPG die Länder verpflichtet sicherzustellen, dass eine kommunale Wärmeplanung erstellt wird. In einem Flächenland wie Bayern ist eine zentrale Durchführung jedoch nicht sachgerecht. Hierzu fehlen dem Freistaat die nötigen Kenntnisse der konkreten Voraussetzungen in den Städten und Gemeinden. Die Wärmeplanung soll nicht von oben herab erstellt werden, sondern von und mit den örtlichen Akteuren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im WPG die Kommunen bereits als Adressaten der Wärmeplanung vorgesehen. Der Freistaat will dies aufgreifen und die Kommunen als planungsverantwortliche Stellen der Wärmeplanung benennen.
Aktuell wird die landesrechtliche Umsetzung erarbeitet. Hierzu sieht die Bayerische Verfassung ein spezielles Verhandlungsverfahren zwischen Freistaat und Kommunen vor. Dies tritt immer dann in Kraft, wenn der Freistaat eine Aufgabe auf die Kommunen überträgt, die zusätzliche Kosten verursacht (sog. Konnexitätsverfahren). Erst mit einer Einigung zwischen Freistaat und Kommunen darf eine Übertragung der Aufgaben erfolgen.
Für Kommunen, die bereits heute freiwillig in die kommunale Wärmeplanung starten wollen, halten der Freistaat Bayern und der Bund bereits jetzt einige nützliche Instrumente und Unterstützungsmöglichkeiten bereit.
Pressemeldung
Kommunen:
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) setzt für die Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung Fristen fest, die sich nach der Einwohnerzahl der einzelnen Kommune richten.
- Mehr als 100.000 Einwohner: bis 30. Juni 2026
- Weniger als 100.000 Einwohner: bis 30. Juni 2028
Die Kommunale Wärmeplanung besteht nach dem WPG aus vier Schritten:
1. Bestandsanalyse: In einem ersten Schritt wird der aktuelle „Ist-Zustand“ ermittelt. Es werden der aktuelle Wärmebedarf und -verbrauch, sowie die vorhandenen Wärmeerzeuger und Energieinfrastrukturen einer Gemeinde analysiert.
2. Potenzialanalyse: Im nächsten Schritt wird geprüft, welche möglichen Quellen für die Wärmeversorgung zur Verfügung stehen. Dies können erneuerbare Energien aber auch unvermeidbare Abwärmen sein.
Beispiel: die Abwärme aus einem lokalen Rechenzentrum; die Erschließung von Umweltwärme oder Abwasserwärme; Biomasse; Tiefengeothermie.
3. Zielszenarien und Umsetzungsstrategie: Der dritte Schritt erfolgt auf der Grundlage der Bestands- und Potenzialanalyse. Dabei soll für das beplante Gebiet in seiner Gesamtheit die langfristige Entwicklung zu einer auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruhenden Wärmeversorgung beschrieben werden. Die Kommune teilt das beplante Gebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein und entwickelt konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Wärmeplanung.
4. Kommunaler Wärmeplan: In einem letzten Schritt fasst die Kommune die wesentlichen Ergebnisse der vorherigen Schritte zusammen.
Die Gemeinden und Städte sollen planungsverantwortliche Stellen in Bayern werden. Das bedeutet, die Verpflichtung zur Erstellung eines Kommunalen Wärmeplans geht vom Freistaat auf die Gemeinden und Städte über. Sobald dies geschehen ist, hat der Freistaat den Gemeinden und Städten den daraus entstehenden Mehraufwand aufgrund des Konnexitätsprinzips auszugleichen.
Der Freistaat wird den Kommunen nach der landesrechtlichen Umsetzung die Kosten für die Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung nach WPG in pauschalierter Form erstatten, insoweit eine solche durchzuführen ist. Bereits erfolgte Zahlungen zur Erstellung einer Wärmeplanung aufgrund einer Bundes- oder Landesförderung sollen hierbei in Anrechnung gestellt werden. Die Erstattung soll ohne größeren Verwaltungsaufwand, voraussichtlich entsprechend der Größe und Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune erfolgen.
Sobald der Freistaat die rechtliche Verpflichtung zur Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung an die Gemeinden und Städte als planungsverantwortliche Stellen zuweist, ist eine Förderung für die Kommunale Wärmeplanung nicht mehr möglich. Zur Vereinbarkeit bereits begonnener, geförderter Planungen und währenddessen entstehender Verpflichtung zur Wärmeplanung sind wir in Abstimmung auch mit dem Bund (siehe auch unter Frage „Wie gestaltet sich die Auszahlung der Bundesmittel zur Erstellung von Wärmeplänen nach der Nationalen Klimaschutzinitiative NKI (sog. ZUG-Förderung)?“)
Ein interner Vorentwurf einer Landesverordnung besteht bereits. Zentrale Inhalte, insbesondere zum vereinfachten Verfahren etc., bedürfen jedoch noch weiterer Abstimmung, insbesondere da der Leitfaden des Bundes [Wärmeplanungsgesetz (WPG) - Leitfaden und Technikkatalog - Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (kww-halle.de)] erst zum 1. Juli 2024 veröffentlicht wurde. Dieser Leitfaden ist wichtige Grundlage, um landesspezifische Vereinfachungen festzulegen. Einigkeit besteht darüber, dass Städte und Gemeinden planungsverantwortliche Stellen in Bayern werden sollen. Der Freistaat plant, ähnlich wie die meisten anderen Länder, ein Inkrafttreten der landesrechtlichen Bestimmungen im kommenden Jahr. Für das vereinfachte Verfahren wird ebenfalls eine Handreichung erarbeitet werden.
Ein weiterer Meilenstein zum Erlass der Umsetzungsverordnung ist eine Regelung zum Kostenausgleich infolge der Konnexität („Wer bestellt, zahlt auch“). Aufgrund des Konnexitätsprinzips muss der Freistaat den Kommunen den Mehraufwand (pauschaliert, nicht einzelfallbezogen) ersetzen, der mit dieser Aufgabenzuweisung verbunden ist. Über den Ausgleich des Mehraufwands muss Einigkeit zwischen Staatsregierung und kommunalen Spitzenverbänden bestehen, bevor die Landesverordnung erlassen wird. Das StMWi steht dafür seit Ende 2023 im engen Austausch mit den kommunalen Spitzenverbänden.
Nein. Ein Wärmeplan im Sinne des WPG ist lediglich ein Planungsinstrument. Ein solcher führt daher nicht zu einer rechtlich verbindlichen Außenwirkung und begründet auch keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
Insbesondere für kleinere Kommunen unter 10.000 Einwohner bietet sich der Zusammenschluss zu einem Konvoi an. Hier unterstützen wir seit Anfang Juni gezielt mit der Erstellung einer Vorprüfung im Rahmen eines sog. „Kurz-Energienutzungsplans (Kurz-ENP)“. Die Zwischenzeit bis zur Übertragung der Wärmeplanungspflicht kann damit effektiv für vorbereitende Schritte zur Konvoibildung genutzt werden. Informationen zum Kurz-ENP sind unter dem folgenden Link abzurufen: Förderhinweise - ENPOnline
Das BMWK hat inzwischen die Vollzugspraxis nochmals überprüft: Wärmepläne, für die in Folge der Bestandsschutzregelung des § 5 Abs. 2 WPG keine Pflicht zur Wärmeplanung besteht, können weiterhin gefördert werden. Voraussetzung ist, dass
- die förderfähige Förderanträge vor dem 1. Januar 2024 gestellt wurden und
- der Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 erstellt wird.
Es ist deshalb dringend zu empfehlen, mit ausreichend zeitlichen Puffern an die Planung heranzugehen, um diese Zeitgrenze einhalten zu können. Für eine Erstellung der geförderten Wärmepläne stellt das KWW ein Musterleistungsverzeichnis auf seiner Webseite zur Verfügung: KWW-Musterleistungsverzeichnis Kommunale Wärmeplanung - Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (kww-halle.de)
Derzeit wird an verschiedenen Möglichkeiten gearbeitet, um den Gemeinden und Städten die Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung zu erleichtern. So werden etwa eine Datenbereitstellung und gesonderte Schulungsmaßnahmen geprüft. Mit dem Förderbaustein des Kurz-ENP (Förderhinweise - ENPOnline) ist bereits eine wirksame Unterstützungsmöglichkeit auf den Weg gebracht worden.
Nein. Eine Kommune ist durch den aufgestellten Wärmeplan nicht verpflichtet, ein Wärmenetz tatsächlich zu bauen. Dies folgt aus der fehlenden rechtlich verbindlichen Außenwirkung des Wärmeplans im Sinne des WPG.
Bayerische Energienutzungspläne und Wärmepläne können auf Grundlage des WPG anerkannt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WPG gemeinsam erfüllt sind:
- Am 1. Januar 2024 lag ein Beschluss oder die Entscheidung über die Durchführung des Energienutzungsplans/der Wärmeplanung vor,
- spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 wird der Energienutzungsplan/Wärmeplan erstellt und veröffentlicht und
- die dem Wärmeplan zugrundeliegende Planung ist mit den Anforderungen des WPG im Wesentlichen vergleichbar. Für geförderte Energienutzungspläne/Wärmepläne (bspw. Förderung durch die Kommunalrichtlinie) gilt hier eine Vermutungswirkung hinsichtlich der Vergleichbarkeit.
Zu Nr. 1: Das WPG lässt eine „Entscheidung“ der planungsverantwortlichen Stelle ausreichen. Damit ist für die Anwendbarkeit der Bestandsschutzregelung des § 5 Abs. 2 also insbesondere kein formeller Beschluss der planungsverantwortlichen Stelle notwendig. Es kann daher im Einzelfall ausreichen, wenn eine Entscheidung für die Durchführung einer Wärmeplanung anderweitig nachvollziehbar getroffen wurde, z.B. durch Stellen eines entsprechenden Förderantrages, wie die Antragstellung im Rahmen der Kommunalrichtlinie.
Zu Nr. 2: Das Vorliegen der Voraussetzung nach Nr. 2 kann erst am 30. Juni 2026 final festgestellt werden. Für die Anwendbarkeit der Bestandsschutzregel ist es unerlässlich, dass die Fertigstellung und Veröffentlichung fristgerecht erfolgt. Es ist daher dringlich zu empfehlen, mit ausreichenden zeitlichen Puffern an die Planung heranzugehen, um nicht während der Planung aus dem Bestandsschutz nach § 5 Abs. 2 WPG zu fallen und den unter Umständen umfangreicheren Voraussetzungen der Wärmeplanungspflicht nach § 4 WPG zu unterfallen.
Zu Nr. 3: Für die Vergleichbarkeit nach Nr. 3 finden sich in § 5 Abs. 2 Satz 2 WPG Regelbeispiele.
- Wenn die Erstellung des Wärmeplans/Energienutzungsplans Gegenstand einer Förderung mit Mitteln des Bundes oder des Landes war.
- Wenn der Wärmeplan/Energienutzungsplan unter Heranziehung der Standards erstellt wurde, die sich aus den in der Praxis verwendeten Leitfäden ergeben. Hierzu gehören etwa Leitfäden, die von den zuständigen Stellen der Länder, von Verbänden oder Forschungseinrichtungen veröffentlicht worden sind und eine methodische Grundlage oder weitere praktische Hilfestellungen für die Wärmeplanung enthalten.
Eine Vergleichbarkeit kann im Einzelfall prinzipiell auch unabhängig von den Regelbeispielen des§ 5 Abs. 2 S. 2 WPG vorliegen, wenn
- im Rahmen einer Bestandsanalyse die bestehenden Wärmeverbräuche oder Wärmebedarf innerhalb des maßgeblichen Gebiets ermittelt,
- die vor Ort vorhandenen Potenziale für die Einbindung erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme untersucht wurden und
- der Wärmeplan dazu Aussagen enthält, in welchen Teilen des maßgeblichen Gebiets welche Art der Wärme- oder Energieversorgung zukünftig eine Rolle spielen soll.
- Zudem sollten Umsetzungsmaßnahmen untersucht worden sein.
Die Vorgaben, die das WPG an die Wärmeplanung stellt, müssen diese anerkannten Energienutzungspläne und Wärmepläne erst bei ihrer Fortschreibung einhalten.
Ja. Ein bereits bestehendes Wärmenetz entbindet nicht von der Pflicht, eine Kommunale Wärmeplanung durchzuführen. Bereits vorhandene Wärmenetze liefern Anknüpfungspunkte für die angestrebte Umstellung des Wärmesektors auf Treibhausgasneutralität und müssen daher in die konzeptionelle Betrachtung einbezogen werden.
Eine Ausnahme hiervon bildet § 14 Abs. 6 WPG: Beruht die Wärmeversorgung für ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus, kann auf die Durchführung einer Kommunalen Wärmeplanung verzichtet werden.
Laut dem Leitfaden der Bundesregierung kann von einer „nahezu vollständigen“ Versorgung mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bei Anteilen von mehr als 75 Prozent ausgegangen werden, wenn die vollständige Versorgung mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme ohne Maßnahmen, die mit erheblichem Planungs- und Umsetzungsaufwand verbunden sind, erreicht werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn kein Aus- oder Umbau von Infrastrukturen erforderlich ist. Wird beispielsweise nur die Spitzenlast über fossile Kessel mit fossilen Brennstoffen erzeugt, die perspektivisch durch erneuerbare Brennstoffe ersetzt werden, ist ein „nahezu vollständig“ gegeben.
Beispiel: Soweit eine über 75-prozentige Wärmeversorgung durch Geothermie als erneuerbare Energie (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 15 WPG) im jeweiligen (Teil-)Gebiet gegeben ist, kann eine Wärmeplanung entfallen.
Daraus folgt: Grundsätzlich ist eine Durchführung der Kommunalen Wärmeplanungauch bei einem bereits bestehenden Wärmenetz erforderlich. Etwas anderes kann gelten, wenn die Voraussetzungen von § 14 Abs. 6 WPG gegeben sind.
Eine bereits vorhandene Wärmenetzversorgung hat für die Gemeinde im Hinblick auf die Kommunale Wärmeplanung positive Folgen, da sich daraus einige Planungserleichterungen ergeben. So wird sich eine bereits vorhandene Wärmeversorgung beispielsweise für die Beschreibung des Zielszenarios gem. § 17 WPG i.V.m. Anlage 2 WPG und auch für die Szenarienbetrachtung im Rahmen der §§ 18 und 19 WPG vereinfachend auswirken.
Darüber hinaus kann im Rahmen der Wärmeplanung der Ausbau vorhandener Wärmenetze geprüft und in Folge damit über die Ausweisung weiterer (Teil-)Gebiete als Wärmenetzversorgungsgebiet entschieden werden.
Aus diesem Grund ist die Erfassung bereits bestehender, konkret geplanter oder genehmigter Wärmenetze wesentlicher Teil der Bestandsanalyse gem. § 15 WPG i.V.m. Anlage 1 WPG. Das Vorliegen einer bereits zu 100% über Wärmenetze versorgten Gemeinde kann auch sinnvoller Anknüpfungspunkt für eine gemeinsame Wärmeplanung von mehreren Gemeinden gem. § 4 Abs. 3 S. 2 WPG sein. Auf unsere Unterstützungsleistung zur gemeinsamen Wärmeplanung(Siehe Kurz-ENP. Weitere Informationen zu Kurz-ENP finden Sie unter der Frage „Was kann man jetzt schon tun?“) wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Beruht die Wärmeversorgung für ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus, kann gem. § 14 Abs. 6 WPG auf die Durchführung einer Kommunalen Wärmeplanung sogar verzichtet werden (Weitere Informationen finden Sie unter der Frage „Ist eine Kommunale Wärmeplanung notwendig, wenn bereits ein weitreichendes Wärmenetz vorhanden ist?“).
Für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohner kann das jeweilige Bundesland ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung definieren. Der am 1. Juli 2024 veröffentliche Leitfaden ist hierfür eine wichtige Grundlage. Der Freistaat prüft diese Möglichkeit und befindet sich dazu im Austausch mit den kommunalen Spitzenverbänden und den anderen Bundesländern. Für die bayerische Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens wird eine Handreichung erarbeitet werden.
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 15 WPG zählen zu den Quellen der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien solche ohne fossile Brennstoffe. Dies sind unter anderem: Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Biomasse, grünes Methan, grüner Wasserstoff, Strom aus erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme, beispielsweise aus Industrien, Abwasser und Rechenzentren.
Derzeit werden sämtliche Möglichkeiten für Handreichungen und Erleichterungen für die Gemeinden geprüft. Mit dem Bayerischen Energie Atlas steht den Kommunen bereits heute eine umfassende Datengrundlage zur Verfügung.
Wasserstoff und Wasserstoffnetze sind im Sinne der Technologieoffenheit als prinzipielle Versorgungsoptionen im WPG enthalten, auch wenn es derzeit oftmals noch zu früh sein dürfte, hier finale Entscheidungen zu treffen.
Das Erfordernis von 65 Prozent erneuerbarer Energien an der bereitgestellten Wärme für neu einzubauende Heizungen ist in § 71 Abs. 1 GEG geregelt. Hierauf nimmt das WPG Bezug, um beide Gesetze samt Fristen zu „verzahnen“. Der Grundgedanke: erst Wärmepläne, dann Heizungen.
Für die Frage, wann das 65 Prozent-Erfordernis gilt, ist zwischen der Erstellung des Wärmeplans und der Entscheidung über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes zu unterscheiden.
Gem. § 71 Abs. 8 GEG gilt grundsätzlich: das 65 Prozent-Erfordernis gilt erst mit Ablauf der sog. Übergangsfristen:
- Ablauf des 30. Juni 2026 in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern, § 71 Abs. 8 S. 1 GEG
- Ablauf des 30. Juni 2028 in Kommunen mit 100.000 Einwohnern oder weniger, § 71 Abs. 8, S. 1 GEG
- Einen Monat nach Erlass einer Entscheidung der Gemeinde über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung noch vor Ablauf des 30. Juni 2026 bzw. des 30. Juni 2028, § 71 Abs. 8 S. 3 GEG
Zu Punkt 3: Das Erfordernis von 65 Prozent gilt gem. § 71 Abs. 8 S. 3 GEG schon früher, wenn die Gemeinde während der Übergangsfrist in Folge eines Wärmeplans die Entscheidung über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes trifft. In diesem Fall gilt das 65 Prozent-Erfordernis für Bestandsgebäude bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.
Für die Ausweisungsentscheidung selbst gibt es weder eine Frist noch eine Verpflichtung. Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 WPG kann die planungsverantwortliche Stelle diese Entscheidung treffen.
Die Gemeinde ist gesetzlich jedoch nicht verpflichtet, Wärmenetze bzw. Wasserstoffnetze auszuweisen.
Für Wärmepläne, die aufgrund einer Bundesförderung (bspw. gefördert durch die Kommunalrichtlinie/“ZUG-Förderung“) erstellt werden/wurden, enthält § 26 Abs. 4 WPG eine Sonderregelung. Darin ist geregelt, dass ein solcher Wärmeplan einem Wärmeplan gleich steht, der auf der Grundlage des WPG und damit i.S.d. § 71 Abs. 8 S. 3 GEG und § 71k Abs. 1 Nr. 1 GEG erstellt wurde.
Die aufgrund einer Bundesförderung bestehenden Wärmepläne müssen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 WPG spätestens bis zum Ablauf des 30.06.2026 erstellt und veröffentlicht werden. Diese Erstellungs- und Veröffentlichungsfrist steht jedoch unabhängig von den Fristen in § 71 Abs. 8 GEG (erklärt in Frage „Hat das Bestehen einer Kommunalen Wärmeplanung Auswirkungen auf die Fristen des GEG?“). Insbesondere ist diese Abgrenzung wichtig, wenn sich die Gemeinde für die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes entscheidet: Während sich die Frist in § 5 Abs. 2 Nr. 2 WPG allein auf den Wärmeplan bezieht, kommt es in § 71 Abs. 8 S. 3 GEG auf die Entscheidung über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes an.
Folglich gilt für Gemeinden (die einen durch eine Bundesförderung geförderten Wärmeplan erstellt haben) für die Einhaltung des 65 Prozent-Erfordernisses grundsätzlich:
- Für die Gemeinden über 100.000 EW die Frist des 30.06.2026, § 71 Abs. 8 S. 1 GEG
- Für die Gemeinden unter 100.000 EW die Frist des 30.06.2028, § 71 Abs. 8 S. 2 GEG
- Einen Monat nach Erlass einer Entscheidung der Gemeinde über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung noch vor Ablauf des 30.06.2026 bzw. des 30.06.2028, § 71 Abs. 8 S. 3 GEG
Auf die Anforderungen des § 26 Abs. 4 S. 3 WPG zur Ausweisung eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes bei Gemeinden, die einen Wärmeplan i.S.d. § 5 Abs. 2 WPG erstellen/erstellt haben, möchten wir noch ergänzend hinweisen.
Häufig gestellte Fragen
Bürgerinnen und Bürger:
Allein durch die Kommunale Wärmeplanung ergeben sich keine Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger. Die Kommunale Wärmeplanung ist lediglich ein Planungsinstrument, mit dem die Hausbesitzer Planungssicherheit im Hinblick auf künftige Wärmeversorgungsoptionen erhalten können.
Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden und müssen daher grundsätzlich ausgetauscht werden (vgl. § 72 Abs. 1 GEG). Jüngere Heizungen (Einbau oder Aufstellung nach dem 1. Januar 1991) dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden (vgl. § 72 Abs. 2 GEG). Ausnahmen bestehen etwa für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, Anlagen mit einer geringen Nennleistung oder Hybridheizungen (vgl. § 72 Abs. 3 GEG).
Mit Ablauf des Jahres 2044 ist es endgültig verboten, Heizkessel mit fossilen Brennstoffen zu betreiben (vgl. § 72 Abs. 4 GEG). Sie müssen also entweder ausgetauscht oder mit 100% klimaneutralen Brennstoffen betrieben werden.
Bis zum Abschluss der Kommunalen Wärmeplanung können Eigentümer von Bestandsgebäuden grundsätzlich weiterhin frei darüber entscheiden, welche Heizung sie im Falle eines Austauschs neu einbauen.
Das Erfordernis von 65 Prozent erneuerbarer Energien (§ 71 Abs. 1 GEG) an der bereitgestellten Wärme gilt für neu einzubauende Heizungen im Bestand erst mit Ablauf der sog. Übergangsfristen:
- Ablauf des 30.06.2026 in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern
- Ablauf des 30.06.2028 in Kommunen mit 100.000 Einwohnern oder weniger
Das Erfordernis von 65 Prozent gilt schon früher, wenn die Gemeinde während der Übergangsfrist in Folge eines Wärmeplans die Entscheidung über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes trifft. In diesem Fall gilt das 65 Prozent-Erfordernis für Bestandsgebäude bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (vgl. hierzu insgesamt § 71 Abs. 8 GEG).
Heizungen, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt und die während dieser Übergangsfrist eingebaut werden, müssen beginnend ab 2029 jedoch mit einem stetig steigenden Anteil an Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden (zunächst 15 Prozent, vgl. § 71 Abs. 9 GEG).
Bis zum tatsächlichen Anschluss an ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz gelten anschließend an oben benannte Fristen weitere Übergangsfristen (vgl. § 71j, 71k GEG).
Das Erfordernis von 65 Prozent erneuerbarer Energien (§ 71 Abs. 1 GEG) an der bereitgestellten Wärme gilt für neu einzubauende Heizungen im Bestand erst mit Ablauf der sog. Übergangsfristen:
- Ablauf des 30.06.2026 in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern, § 71 Abs. 8 S. 3 GEG
- Ablauf des 30.06.2028 in Kommunen mit 100.000 Einwohnern oder weniger, § 71 Abs. 8 S. 3 GEG
- Einen Monat nach Erlass einer Entscheidung der Gemeinde über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung noch vor Ablauf des 30.06.2026 bzw. des 30.06.2028, § 71 Abs. 8 S. 3 GEG
Zu Punkt 3: Das Erfordernis von 65 Prozent gilt schon früher, wenn die Gemeinde während der Übergangsfrist in Folge eines Wärmeplans die Entscheidung über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes trifft. In diesem Fall gilt das 65 Prozent-Erfordernis für Bestandsgebäude bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (vgl. hierzu insgesamt § 71 Abs. 8 GEG). Hierbei ist zwischen der Erstellung des Wärmeplans und der Entscheidung über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes zu unterscheiden.
Wichtig ist: die Ausweisungsentscheidung für ein Wärmenetz begründet keine rechtliche Pflicht, diese Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen. Dem Verantwortlichen stehen auch weiterhin alle Heizungstechniken offen zur Einhaltung der 65 Prozent-Vorgabe offen.
Heizungen, die während dieser Übergangsfrist eingebaut werden und die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt werden, müssen beginnend ab 2029 mit einem stetig steigenden Anteil an Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden (zunächst 15 Prozent, vgl. § 71 Abs. 9 GEG).
Für den Fall eines geplanten Anschlusses an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz, gelten bis zum tatsächlichen Anschluss anschließend an oben benannte Fristen weitere Übergangsfristen (vgl. § 71j, 71k GEG).