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Ein Handwerker bearbeitet ein Holzbrett in der Werkstatt als Symbol für den Meisterbonus Bayern

Meisterbonus Bayern

In Bayern erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem als gleichwertig eingestuften Abschluss den Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung.

Meisterbonus Bayern: 3.000 Euro für bestandene Fortbildungsprüfungen

Wer in Bayern eine Meisterprüfung oder eine gleichwertige Fortbildungsprüfung erfolgreich abschließt, erhält den Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung — eine einmalige Prämie in Höhe von 3.000 Euro als finanzielle Anerkennung für den beruflichen Aufstieg.

Der Meisterbonus steht einer breiten Gruppe von Absolventen offen: Berechtigt sind erfolgreiche Teilnehmer an Meisterprüfungen sowie an gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, im Bereich des öffentlichen Dienstes, in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft sowie in Gesundheitsberufen. Auch Absolventen staatlicher Fortbildungsprüfungen an bayerischen Fachschulen und Fachakademien haben Anspruch auf den Bonus.

Verlängerung des Meisterbonus Bayern

Die Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung wurden mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 aktualisiert und bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Die Absolventen in Bayern werden nach bestandener Prüfung von der jeweils zuständigen Stelle, welche auch die Auszahlung des Meisterbonus vornimmt, zur weiteren Antragstellung angeschrieben.

Für Detailfragen zur Berechtigung sowie für Rückfragen zum Verfahren und Antragsablauf stehen die zuständigen Wohnortkammern zur Verfügung.

Voraussetzungen für den Meisterbonus

Den Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung erhalten Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Abschluss ist in der Anlage zu den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung aufgeführt.
  • Der Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort liegt in Bayern.
  • Die Prüfung wurde vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und das Zeugnis wurde von dieser ausgestellt. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Prüfung für einen in der Anlage zu den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung aufgelisteten Abschluss in Bayern nicht angeboten wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Prüfung in Bayern grundsätzlich nicht angeboten wird oder über ein Jahr auf die Prüfung gewartet werden müsste. In allen anderen Fällen verliert der Absolvent die Berechtigung auf den Meisterbonus, wenn er die Prüfung außerhalb Bayerns absolviert. In Grenzfällen oder bei Zweifeln sollte immer vor Prüfungsanmeldung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden.
  • Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Für weitere Informationen, insbesondere zur frist- und formgerechten Antragstellung, können Sie sich an den für Ihren Abschluss zuständigen Ansprechpartner im Geschäftsbereich der einzelnen Ressorts wenden. 

Die Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung vom 3. Juli 2013 finden Sie unter weiterführenden Links.

Ansprechpartner und zuständige Stellen

Die Zuständigkeit der Ansprechpartner richtet sich nach dem jeweiligen Abschluss:

Fortbildungsabschlüsse an Fachschulen oder Fachakademien fallen in den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Ansprechpartner und zuständige Stelle für die Antragstellung ist das Bayerische Landesamt für Schule (Tel.: 09831 5166-0, E-Mail: poststelle(at)las.bayern.de).

Meisterbonus

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Stand: Oktober 2025

Weiterführende Links

Die Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung vom 3. Juli 2013 regeln weitere Einzelheiten für Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, im Bereich des öffentlichen Dienstes, in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft, in Gesundheitsberufen sowie für staatliche Fortbildungsprüfungen in diesen Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien.

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