Kommunale Wärmeplanung in Bayern
Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz für Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) in Kraft getreten. Damit wurden die gesetzlichen Grundlagen für eine verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen.
Was bedeutet Kommunale Wärmeplanung?
Kommunale Wärmeplanung ist die Erstellung eines Planes, wie die Wärmeversorgung in einer Stadt oder einer Gemeinde klimaneutral in der Zukunft ausgestaltet werden kann. Hierbei geht es insbesondere um die langfristige Umstellung dezentraler fossiler Heizsysteme auf umwelt- und klimafreundlichere Wärmeversorgung.
Dazu werden insbesondere Gebiete mit dezentraler Wärmeversorgung, bestehende Wärmenetzgebiete oder Wasserstoffnetzgebiete auf ihre Um- und Ausbaumöglichkeiten hin untersucht.
Warum Kommunale Wärmeplanung?
In der Diskussion der Möglichkeiten für eine rasche Energiewende hat der Wärmesektor neben der Stromerzeugung und dem Verkehrssektor bisher wenig Beachtung gefunden. Dies jedoch völlig zu Unrecht, da die Wärmeversorgung in Deutschland mehr als 50 Prozent des gesamten Energieverbrauchs ausmacht und deshalb auch für einen Großteil des CO2-Ausstoßes verantwortlich ist. Derzeit werden rund 80 Prozent des Wärmeverbrauchs durch fossile Energieträger wie Gas und Öl gedeckt. Dieser große Anteil an fossilen Brennstoffen hat nicht nur Auswirkungen auf den CO2-Ausstoß, sondern macht die Abnehmer auch abhängig von möglichen starken Preisanstiegen der hauptsächlich aus dem Ausland bezogenen fossilen Energieträger Gas und Öl.
Die kommunale Wärmeplanung soll helfen, den kosteneffizientesten und praktikabelsten Weg zu einer klimafreundlichen und langfristigen Wärmeversorgung vor Ort zu ermitteln.
Welche Vorteile bringt die Kommunale Wärmeplanung?
Von der Kommunalen Wärmeplanung können sowohl die Kommunen als auch die Hausbesitzer und Unternehmen profitieren.
Die Kommunen selbst können durch die klimaneutrale Wärmeerzeugung von Brennstoffimporten unabhängig werden und Ressourcen zur Wärmeerzeugung bestmöglich vor Ort nutzen. Ihren Einwohnern und Gewerbebetrieben können die Städte und Gemeinden eine Planbarkeit auf lange Sicht bieten. All das kann zur Steigerung der Attraktivität der Kommune als Wohnort und zur Ansiedlung von Gewerbe beitragen.
Hausbesitzer erhalten Planungssicherheit im Hinblick auf künftige Wärmeversorgungsoptionen. Beispielsweise kann ein Hausbesitzer auf die Installation einer Wärmepumpe oder Biomasseheizung verzichten, wenn sich als Folge der Kommunalen Wärmeplanung ergibt, dass das Gebiet, in dem sich das Haus befindet, zeitnah an ein Fernwärmenetz angeschlossen wird. Darüber hinaus können Hausbesitzer dadurch ebenfalls unabhängig von Brennstoffimporten und deren Preisschwankungen werden.
Umsetzung in Bayern
Verfassungsrechtlich ist eine direkte Übertragung von Aufgaben durch den Bund an die Kommunen nicht möglich. Deshalb werden mit dem WPG die Länder verpflichtet sicherzustellen, dass eine kommunale Wärmeplanung erstellt wird. In einem Flächenland wie Bayern ist eine zentrale Durchführung jedoch nicht sachgerecht. Hierzu fehlen dem Freistaat die nötigen Kenntnisse der konkreten Voraussetzungen in den Städten und Gemeinden. Die Wärmeplanung soll nicht von oben herab erstellt werden, sondern von und mit den örtlichen Akteuren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im WPG die Kommunen bereits als Adressaten der Wärmeplanung vorgesehen. Der Freistaat will dies aufgreifen und die Kommunen als planungsverantwortliche Stellen der Wärmeplanung benennen.
Aktuell wird die landesrechtliche Umsetzung erarbeitet. Hierzu sieht die Bayerische Verfassung ein spezielles Verhandlungsverfahren zwischen Freistaat und Kommunen vor. Dies tritt immer dann in Kraft, wenn der Freistaat eine Aufgabe auf die Kommunen überträgt, die zusätzliche Kosten verursacht (sog. Konnexitätsverfahren). Erst mit einer Einigung zwischen Freistaat und Kommunen darf eine Übertragung der Aufgaben erfolgen.
Für Kommunen, die bereits heute freiwillig in die kommunale Wärmeplanung starten wollen, halten der Freistaat Bayern und der Bund bereits jetzt einige nützliche Instrumente und Unterstützungsmöglichkeiten bereit.
Informationen des Bundes
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende
Pressemeldung
Häufig gestellte Fragen
Kommunen:
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) setzt für die Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung Fristen fest, die sich nach der Einwohnerzahl der einzelnen Kommune richten.
- Mehr als 100.000 Einwohner: bis 30. Juni 2026
- Weniger als 10.000 Einwohner: bis 30. Juni 2028
Die Kommunale Wärmeplanung besteht nach dem WPG aus vier Schritten:
1. Bestandsanalyse: In einem ersten Schritt wird der aktuelle „Ist-Zustand“ ermittelt. Es werden der aktuelle Wärmebedarf und -verbrauch, sowie die vorhandenen Wärmeerzeuger und Energieinfrastrukturen einer Gemeinde analysiert.
2. Potenzialanalyse: Im nächsten Schritt wird geprüft, welche möglichen Quellen für die Wärmeversorgung zur Verfügung stehen. Dies können erneuerbare Energien aber auch unvermeidbare Abwärmen sein.
Beispiel: die Abwärme aus einem lokalen Rechenzentrum; die Erschließung von Umweltwärme oder Abwasserwärme; Biomasse; Tiefengeothermie.
3. Zielszenarien und Umsetzungsstrategie: Der dritte Schritt erfolgt auf der Grundlage der Bestands- und Potenzialanalyse. Dabei soll für das beplante Gebiet in seiner Gesamtheit die langfristige Entwicklung zu einer auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruhenden Wärmeversorgung beschrieben werden. Die Kommune teilt das beplante Gebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein und entwickelt konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Wärmeplanung.
4. Kommunaler Wärmeplan: In einem letzten Schritt fasst die Kommune die wesentlichen Ergebnisse der vorherigen Schritte zusammen.
Derzeit verständigt sich der Freistaat mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesregierung zu den Fragen der Finanzierung.
Nein. Ein Wärmeplan im Sinne des WPG ist lediglich ein Planungsinstrument. Ein solcher führt daher nicht zu einer rechtlich verbindlichen Außenwirkung und begründet auch keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
Nein. Eine Kommune ist durch den aufgestellten Wärmeplan nicht verpflichtet, ein Wärmenetz tatsächlich zu bauen. Dies folgt aus der fehlenden rechtlich verbindlichen Außenwirkung des Wärmeplans im Sinne des WPG.
Bayerische Energienutzungspläne und Wärmepläne können auf Grundlage des WPG anerkannt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WPG erfüllt sind:
- Am 1. Januar 2024 lag ein Beschluss oder die Entscheidung über die Durchführung des Energienutzungsplans/der Wärmeplanung vor,
- spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 wird der Energienutzungsplan/Wärmeplan erstellt und veröffentlicht und
- die dem Wärmeplan zugrundeliegende Planung ist mit den Anforderungen des WPG im Wesentlichen vergleichbar. Für geförderte Energienutzungspläne/Wärmepläne (bspw. Förderung durch die Kommunalrichtlinie) gilt hier eine Vermutungswirkung hinsichtlich der Vergleichbarkeit.
Die Vorgaben, die das WPG an die Wärmeplanung stellt, müssen diese Energienutzungspläne und Wärmepläne erst bei ihrer Fortschreibung einhalten.
Ja. Ein bereits bestehendes Wärmenetz entbindet nicht von der Pflicht, eine Kommunale Wärmeplanung durchzuführen. Bereits vorhandene Wärmenetze liefern einige Anknüpfungspunkte für die angestrebte Umstellung des Wärmesektors auf Treibhausgasneutralität und müssen daher in die konzeptionelle Betrachtung einbezogen werden.
So kann beispielsweise im Rahmen der Wärmeplanung der Ausbau vorhandener Wärmenetze geprüft und in Folge damit die Ausweisung weiterer (Teil-)Gebiete als Wärmenetzversorgungsgebiet entschieden werden. Aus diesem Grund ist die Erfassung u.a. bereits bestehender, konkret geplanter oder genehmigter Wärmenetze essentieller Teil der Bestandsanalyse gem. § 15 WPG i.V.m. Anlage 1 WPG. Das Vorliegen einer bereits zu 100% über Wärmenetze versorgten Gemeinde kann auch sinnvoller Anknüpfungspunkt einer gemeinsamen Wärmeplanung von mehreren Gemeinden gem. § 4 Abs. 3 S. 2 WPG sein.
Eine bereits vorhandene Wärmenetzversorgung hat für die Gemeinde im Hinblick auf die Kommunale Wärmeplanung auch positive Folgen, da sich daraus einige Planungserleichterungen ergeben. So wird sich eine bereits vorhandene Wärmeversorgung beispielsweise für die Beschreibung des Zielszenarios gem. § 17 WPG i.V.m. Anlage 2 WPG und auch für die Szenarienbetrachtung im Rahmen der §§ 18 und 19 WPG vereinfachend auswirken.
Für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohner kann das jeweilige Bundesland ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung definieren. Der Freistaat will von dieser Möglichkeit der Vereinfachung Gebrauch machen und befindet sich dazu im Austausch mit den kommunalen Spitzenverbänden.
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 15 WPG zählen zu den Quellen der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien solche ohne fossile Brennstoffe. Dies sind unter anderem: Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Biomasse, grünes Methan, grüner Wasserstoff, Strom aus erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme, beispielsweise aus Industrien, Abwasser und Rechenzentren.
Derzeit werden sämtliche Möglichkeiten für Handreichungen und Erleichterungen für die Gemeinden geprüft. Mit dem Bayerischen Energie Atlas steht den Kommunen bereits heute eine umfassende Datengrundlage zur Verfügung.
Wasserstoff und Wasserstoffnetze sind im Sinne der Technologieoffenheit als prinzipielle Versorgungsoptionen im WPG enthalten, auch wenn es derzeit oftmals noch zu früh sein dürfte, hier finale Entscheidungen zu treffen.
Bürgerinnen und Bürger:
Allein durch die Kommunale Wärmeplanung ergeben sich keine Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger. Die Kommunale Wärmeplanung ist lediglich ein Planungsinstrument, mit dem die Hausbesitzer Planungssicherheit im Hinblick auf künftige Wärmeversorgungsoptionen erhalten können.
Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden und müssen daher grundsätzlich ausgetauscht werden (vgl. § 72 Abs. 1 GEG). Jüngere Heizungen (Einbau oder Aufstellung nach dem 1. Januar 1991) dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden (vgl. § 72 Abs. 2 GEG). Ausnahmen bestehen etwa für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, Anlagen mit einer geringen Nennleistung oder Hybridheizungen (vgl. § 72 Abs. 3 GEG).
Mit Ablauf des Jahres 2044 ist es endgültig verboten, Heizkessel mit fossilen Brennstoffen zu betreiben (vgl. § 72 Abs. 4 GEG). Sie müssen also entweder ausgetauscht oder mit 100% klimaneutralen Brennstoffen betrieben werden.
Bis zum Abschluss der Kommunalen Wärmeplanung können Eigentümer von Bestandsgebäuden grundsätzlich weiterhin frei darüber entscheiden, welche Heizung sie im Falle eines Austauschs neu einbauen.
Das Erfordernis von 65 Prozent erneuerbarer Energien (§ 71 Abs. 1 GEG) an der bereitgestellten Wärme gilt für neu einzubauende Heizungen im Bestand erst mit Ablauf der sog. Übergangsfristen:
- Ablauf des 30.06.2026 in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern
- Ablauf des 30.06.2028 in Kommunen mit 100.000 Einwohnern oder weniger
Das Erfordernis von 65 Prozent gilt schon früher, wenn die Gemeinde während der Übergangsfrist in Folge eines Wärmeplans die Entscheidung über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes trifft. In diesem Fall gilt das 65 Prozent-Erfordernis für Bestandsgebäude bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (vgl. hierzu insgesamt § 71 Abs. 8 GEG).
Heizungen, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt und die während dieser Übergangsfrist eingebaut werden, müssen beginnend ab 2029 jedoch mit einem stetig steigenden Anteil an Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden (zunächst 15 Prozent, vgl. § 71 Abs. 9 GEG).
Bis zum tatsächlichen Anschluss an ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz gelten anschließend an oben benannte Fristen weitere Übergangsfristen (vgl. § 71j, 71k GEG).