Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen
Hinweis: Die Antragsfrist ist am 31. Oktober 2023 abgelaufen.
Bitte beachten Sie, dass das Programm zur Entlastung von Privathaushalten, die mit nicht-leitungsgebundenen Brennstoffen wie z. B. Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizen, in die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) fällt. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des StMAS.
IHK Webinar: Bayerische Energie-Härtefallhilfe 2.0.
Allgemeine Konditionen der Härtefallhilfe
Die Härtefallhilfen 2022 und 2023 für Unternehmen sind Billigkeitsleistungen im Rahmen der vom Bund zu Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Antragsberechtigt sind – unabhängig von Rechtsform und Branche – von der Energiekrise betroffene Unternehmen mit Verwaltungssitz im Freistaat Bayern, die als Letztverbraucher Energieträger unternehmerisch verwenden.
Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 500 Beschäftigten. Verbundene Unternehmen sind dabei gemeinsam zu betrachten. Als KMU gelten auch selbständige natürliche Personen ohne Beschäftigte (Soloselbständige) und Angehörige der freien Berufe.
Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Insbesondere sind auch Schul- und Bildungsträger grundsätzlich antragsberechtigt; dies betrifft unter anderem Träger von privaten Schulen.
Öffentliche Unternehmen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Religionsgemeinschaften (z.B. Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft).
Anträge für beide Programme konnten direkt durch das Unternehmen selbst oder durch einen qualifizierten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt) über die elektronische Antragsplattform gestellt werden. Für die Antragstellung war entweder ein ELSTER-Zertifikat oder eine Bayern-ID erforderlich. Die Antragsfrist endete am 31. Oktober 2023.
Die Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen gewährt einen Ausgleich für betriebliche Energiekosten von leitungsgebundenen Energieträgern (Strom, Gas, Fernwärme) und nicht-leitungsgebundenen Energieträgern (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas, Kohle).
Die Härtefallhilfe 2022 ersetzt Mehrkosten im Hilfezeitraum Januar bis Dezember 2022 (12 Monate) oder Juli bis Dezember (6 Monate). Der Antragsteller kann dies wählen.
Die Härtefallhilfe 2023 ersetzt Mehrkosten im Hilfezeitraum 2023. Nicht-leitungsgebundene Energieträger können dabei in den Jahren 2022 oder 2023 beschafft und bezahlt worden sein (Beschaffungszeitraum).
Beide Hilfen können kumuliert werden. Beschaffungen nicht-leitungsgebundener Energieträger aus dem Jahr 2022 dürfen dabei jedoch nur einmal angesetzt werden.
Bitte lesen Sie unbedingt die Antworten auf die häufig gestellten Fragen (FAQ), bevor Sie den Antrag stellen.
Konditionen der Härtefallhilfe 2023
Die Energie-Härtefallhilfe 2023 für Unternehmen gilt für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023.
Der Antragsteller muss das Vorliegen einer besonderen wirtschaftlichen Härte in Form einer Existenzgefährdung darlegen. Der Härtefall wird vermutet, wenn der für 2023 erwartbare Jahresgewinn (auf Basis des Jahresdurchschnittsgewinns der letzten fünf Jahre) durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt wird.
Inhabergeführte Unternehmen können einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe des individuellen Pfändungsfreibetrags, mindestens jedoch 2.000 Euro pro Monat, geltend machen, sofern kein Geschäftsführergehalt gezahlt wurde.
„Nicht-Leitungsgebundene Energieträger“:
Die Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen deckt die betrieblichen Energiekostensteigerungen für Heizöl, Holz (Pellets oder Hackschnitzel), Flüssiggas und Kohle ab, soweit der im Beschaffungszeitraum (Januar 2022 bis Ende der Antragsfrist) gezahlte Durchschnittspreis pro Verbrauchseinheit über das Doppelte des durchschnittlichen allgemeinen Marktpreises pro Verbrauchseinheit im Jahr 2021 hinausgeht. Eine Antragstellung ist auch mit prognostizierten Preisen möglich. Als maßgeblicher Verbrauch wird der durchschnittliche Jahresverbrauch auf der Grundlage der Beschaffungsmengen der letzten Jahre zugrunde gelegt.
Wenn nicht dargelegt werden kann, dass Energieeinsparungen in Höhe von 20 Prozent des angesetzten Jahres-Durchschnittsverbrauchs ohne Reduzierung des Produktionsumfangs kurzfristig nicht umsetzbar sind, reduziert sich die Hilfe für nicht-leitungsgebundene Energieträger um 20 Prozent.
„Leitungsgebundene Energieträger":
Die Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen deckt die betrieblichen Energiekostensteigerungen für Gas, Strom und Fernwärme ab, soweit die im Jahr 2023 gezahlten oder zu erwartenden (eine Antragstellung ist auch mit prognostizierten Preisen möglich) Preise über das Doppelte des durchschnittlichen gezahlten Preises im Jahr 2021 bzw. über den maßgeblichen Energiepreisdeckel des Bundes hinausgehen. Als maßgeblicher Verbrauch wird zunächst der Jahresverbrauch 2021 zugrunde gelegt. Im Rahmen der Schlussabrechnung ist der tatsächliche Jahresverbrauchs im Jahr 2023 nachzuweisen.
Die als Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen gewährte Hilfe muss für den Antragsteller als Summe über alle Energieträger mindestens
- 2.000 Euro bis 9 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente, VZÄ)
- 4.000 Euro bis 49 VZÄ
- 6.000 Euro ab 50 VZÄ betragen (Bagatellgrenze).
Beihilferechtliche Grundlage ist die Kleinbeihilfenregelung des Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022).
Es gilt eine Höchstgrenze von 500.000 Euro pro Antragsteller.
Leistungen und Entlastungen, die der Antragsteller für Energiekosten im Rahmen anderer Hilfsprogramme des Bundes, der Länder oder Kommunen erhält, sind auf die Billigkeitsleistung der Härtefallhilfe anzurechnen, soweit sich Gegenstand und Bewilligungszeitraum überschneiden.
Zuständige Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern.
Die Gewährung der Härtefallhilfe 2023 erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage von Empfehlungen der Härtefallkommission. Die Härtefallkommission besteht aus Vertretern der bayerischen Wirtschaft, der Steuerberaterkammern und des Bayerischen Wirtschaftsministeriums.
Die Bewilligung der Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen erfolgt vorläufig auf Basis der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Angaben. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens bis 30. September 2024, müssen sich der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter über das elektronische Antragsportal zurückmelden (Schlussabrechnung). Die Schlussabrechnung umfasst unter anderem Angaben zur Höhe der tatsächlich im Bewilligungszeitraum gezahlten Beschaffungspreise, zur Höhe des tatsächlichen Jahresverbrauchs (bei leitungsgebundenen Energieträgern) und zu anrechenbaren Leistungen aus anderen Unterstützungsprogrammen.
Auf der Grundlage der im Rahmen der Schlussabrechnung erhobenen Daten wird die Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen neu berechnet. Zuviel ausgezahlte Hilfen müssen zurückgezahlt werden. Ein Nachschuss in der Schlussabrechnung ist nicht vorgesehen.
Konditionen der Härtefallhilfe 2022
Die Härtefallhilfe 2022 ersetzt Mehrkosten im Hilfezeitraum Januar bis Dezember 2022 (12 Monate) oder Juli bis Dezember (6 Monate). Der Antragsteller kann dies wählen.
Für die Härtefallhilfe 2022 liegt ein Härtefall vor, wenn das Jahresergebnis vor Steuern (EBT) im Jahr 2022 negativ war.
Inhabergeführte Unternehmen können einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe des individuellen Pfändungsfreibetrags, mindestens jedoch 2.000 Euro pro Monat, geltend machen, sofern kein Geschäftsführergehalt gezahlt wurde.
„Nicht-Leitungsgebundene Energieträger“:
Die Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen deckt die betrieblichen Energiekostensteigerungen für Heizöl, Holz (Pellets oder Hackschnitzel), Flüssiggas und Kohle ab, soweit der im Beschaffungszeitraum (ganzes Jahr 2022 oder zweites Halbjahr 2022) gezahlte Durchschnittspreis pro Verbrauchseinheit über das Doppelte des durchschnittlichen allgemeinen Marktpreises pro Verbrauchseinheit im Jahr 2021 hinausgeht. Als maßgeblicher Verbrauch wird der durchschnittliche Jahresverbrauch auf der Grundlage der Beschaffungsmengen der letzten Jahre (inklusive 2022) zugrunde gelegt.
Wenn nicht dargelegt werden kann, dass Energieeinsparungen in Höhe von 20 Prozent des angesetzten Jahres-Durchschnittsverbrauchs ohne Reduzierung des Produktionsumfangs kurzfristig nicht umsetzbar sind, reduziert sich die Hilfe für nicht-leitungsgebundene Energieträger um 20 Prozent.
„Leitungsgebundene Energieträger":
Die Energie-Härtefallhilfe 2022 für Unternehmen deckt die betrieblichen Energiekostensteigerungen für Gas, Strom und Fernwärme ab, soweit die im Jahr 2022 gezahlten Preise über das Doppelte des durchschnittlichen gezahlten Preises im Jahr 2021 hinausgehen. Als maßgeblicher Verbrauch wird der Jahresverbrauch 2022 zugrunde gelegt.
Die als Energie-Härtefallhilfe 2022 für Unternehmen gewährte Hilfe muss für den Antragsteller als Summe über alle Energieträger mindestens
- 2.000 Euro bis 9 Mitarbeiter (VZÄ)
- 4.000 Euro bis 49 VZÄ
- 6.000 Euro ab 50 VZÄ betragen (Bagatellgrenze).
Beihilferechtliche Grundlage ist die Kleinbeihilfenregelung des Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022). Es gilt eine Höchstgrenze von 500.000 Euro pro Antragsteller.
Leistungen und Entlastungen, die der Antragsteller für Energiekosten im Rahmen anderer Hilfsprogramme des Bundes, der Länder oder Kommunen erhält, sind auf die Billigkeitsleistung der Härtefallhilfe anzurechnen, soweit sich Gegenstand und Bewilligungszeitraum überschneiden.
Zuständige Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern.
Da die Gewährung der Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen aufgrund der IST-Werte für das Jahr 2022 erfolgt, ist keine Schlussabrechnung notwendig, es wird jedoch ein vereinfachtes Rückmeldeverfahren geben.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens bis 30. Juni 2024, müssen sich der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter über das elektronische Antragsportal zurückmelden. Die vereinfachte Rückmeldung umfasst unter anderem Angaben zu anrechenbaren Leistungen aus anderen Unterstützungsprogrammen.