Hochwasser-Soforthilfen

Für unmittelbar durch das Hochwasser geschädigte gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe, gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur, Privathaushalte sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe hat der Ministerrat Soforthilfen in Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro beschlossen.

Unterstützung nach der Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024"

Zur schnellen finanziellen Hilfe hat das bayerische Kabinett in seiner Sitzung am 4. Juni 2024 ein umfangreiches Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht.

Für unmittelbar durch das Hochwasser geschädigte gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe, gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur, Privathaushalte sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe hat der Ministerrat Soforthilfen in Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro beschlossen.

Unterstützung für betroffene Unternehmen

Soforthilfeprogramm des Bayerischen Wirtschaftsministeriums

Mit dem Soforthilfeprogramm des Bayerischen Wirtschaftsministeriums können betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern unterstützt werden. Die Antragsberechtigung setzt voraus, dass sich die Betriebsstätte bzw. die wirtschaftsnahe Infrastruktur in Bayern befindet und die Hochwasserschäden im Zeitraum vom 31. Mai 2024 bis 11. Juni 2024 entstanden sind.

Soforthilfen für die Behebung von Schäden mit dem Ziel der Erhaltung der Betriebe und der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit werden ab 5.000 Euro gewährt und sind auf maximal 200.000 Euro begrenzt. Bezüglich des Umfangs der Soforthilfe wird zwischen nicht versicherbaren, versicherbaren und versicherten Schäden unterschieden:

  • Bei nicht versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.
  • Bei versicherbaren und versicherten Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 25 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur sind mit Wirkung vom 14. Juni 2024 in Kraft getreten. Die Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt erfolgte am 17. Juni 2024. Auf Basis dieser Richtlinien können Anträge bei den zuständigen Bezirksregierungen gestellt werden. Art, Umfang und Höhe der entstandenen Schäden sind in geeigneter Form, z.B. durch ein Beiblatt oder eine Schadensliste darzustellen. Es wird empfohlen, sich auf den Internetseiten der jeweiligen Bezirksregierungen näher zu informieren. Im Rahmen der Soforthilfen ist aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben die Schadensfeststellung durch einen anerkannten Sachverständigen nötig.

Zur Antragsstellung über das BayernPortal

Finanzierungshilfen der LfA Förderbank Bayern

Flankierend zum Soforthilfeprogramm des Bayerischen Wirtschaftsministeriums unterstützt die LfA Förderbank Bayern hochwassergeschädigte kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe in Bayern. Die Hilfe erfolgt im Rahmen des an die aktuelle Situation angepassten Gründungs- und Wachstumskredits. Förderfähig sind Investitionen (u.a. Ersatzinvestitionen) und Betriebsmittel bis zu einer Höhe von 10 Mio. Euro. In Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände werden im Einzelfall zudem Ausnahmen von der Vorbeginnklausel zugelassen. Bei Vorliegen von triftigen Gründen können also Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen worden ist, im Gründungs- und Wachstumskredit berücksichtigt werden. Der Gründungs- und Wachstumskredit wird über die Hausbank beantragt. Die Hausbank muss also bereit sein, das Vorhaben zu begleiten sowie sich am Risiko zu beteiligen.

Darüber hinaus stehen den Betrieben die weiteren Förderangebote der LfA zur Verfügung. Mittelständische Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis einschließlich 500 Mio. Euro können zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln auf den Universalkredit der LfA zurückgreifen.

Die LfA bietet eine kostenfreie Förderberatung, die umfassend und individuell über ihr Unterstützungsinstrumentarium informiert. Unternehmen, die durch das Schadensereignis in eine schwerwiegende finanzielle Krisensituation geraten sind, können sich zudem kostenfrei an die LfA Task Force wenden. Die Task Force berät Unternehmen im Rahmen des staatlichen Förderauftrags zu Wegen aus der finanziellen Schieflage. 

Härtefonds bei drohender Existenzgefährdung

Auch Gewerbebetriebe, Privathaushalte, Freiberufler, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die genannten Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind, werden unterstützt. Ihnen stehen bereits jetzt bei drohender Existenzgefährdung ebenfalls Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung (Hilfeleistungen je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten bis maximal 100 Prozent; keine Überkompensation, Versicherungsleistungen werden angerechnet). Gewerbliche Unternehmen und Freiberufler können Anträge bei den zuständigen Bezirksregierungen stellen. Bei Unternehmen und Freiberuflern ist auch hier zwingend ein Sachverständiger einzubinden. Schäden sollten dokumentiert werden.

Steuerliche Erleichterungen

Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen greifen verschiedene steuerliche Maßnahmen für Unternehmen. So können beispielsweise im Einzelfall Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen angepasst werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Weitere Soforthilfen

Soforthilfe des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Mit dem Soforthilfeprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus können betroffene Unternehmen der Landwirtschaft, Gartenbau sowie Fischerei unterstützt werden.

Soforthilfen können ab einem Mindestschaden von 5.000 Euro gewährt werden und sind auf maximal 50.000 Euro begrenzt. Bezüglich des Umfangs der Soforthilfe wird zwischen nicht versicherbaren und versicherbaren Schäden unterschieden:

  • Bei nicht versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 Prozent des Gesamtschadens gewährt.
  • Bei versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 25 Prozent des Gesamtschadens gewährt.

Anträge können bei den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingereicht werden.

Soforthilfen des Staatsministeriums für Finanzen und Heimat für betroffene Privathaushalte

Zur Linderung der ersten Not wird an Privathaushalte eine Soforthilfe für „Haushalt/Hausrat“ von bis zu 5.000 Euro ausgezahlt. Hinzu kommt eine Soforthilfe für „Ölschäden an Gebäuden“ von bis zu 10.000 Euro. Bei Versicherbarkeit der Schäden gilt für Nichtversicherte jeweils ein Abschlag von 50 Prozent.

Die Antragsformulare und Richtlinien sind auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu finden. Die Anträge können beim zuständigen Landratsamt bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt gestellt werden.

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