Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller

Der Ministerrat hat am 3. Dezember 2021 entschieden, die durch die kurzfristige Absage der Weihnachtsmärkte besonders betroffenen Marktkaufleute und Schausteller zu unterstützen.

Hinweis: Die Antragsfrist ist am 31. Mai 2022 abgelaufen.

Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller

Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ist ein vollständig aus Landesmitteln finanzierter Programmteil der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe. Bayern stellt insgesamt bis zu 40 Millionen Euro zur Verfügung.

Ziel der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ist die Unterstützung der von der Absage von Weihnachtsmärkten und Volksfesten betroffenen Marktkaufleute und Schausteller bei ihrem privaten Lebensunterhalt.

Antragsberechtigt sind:

  • Beschicker von Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten, die in der Zeit zwischen 15. November und 31. Dezember 2021 in Bayern hätten stattfinden sollen, und durch die Absage einen Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent im Dezember oder November 2021 gegenüber dem Dezember oder November 2019 erlitten haben (Programmteil A),
  • Schausteller und Marktkaufleute, die im Jahr 2019 auf Volksfesten in Bayern tätig waren und 2021 durch die Absage der Volksfeste Umsatzrückgänge in Höhe von mindestens 50 Prozent in mindestens fünf Monaten im Zeitraum Januar bis Oktober 2021 erlitten haben (Programmteil B).

Gewährt wird ein (fiktiver) Unternehmerlohn von bis zu monatlich 1.500 Euro für für jeweils fünf Monate.

Die Sonderhilfe beträgt für jeden Programmteil maximal 7.500 Euro, höchstens jedoch 40 Prozent des Umsatzes im Dezember oder November 2019 (Programmteil A) bzw. höchstens ein Sechstel des Jahresumsatzes im Jahr 2019 (Programmteil B).

Antragssteller, die sowohl antragsberechtigt für Programmteil A als auch für Programmteil B sind, können die Förderung kumulativ erhalten, also bis zu zehn Monate bzw. insgesamt 15.000 Euro.

Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller wird in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern.

Die Antragstellung erfolgte wie bei der Härtefallhilfe durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer).

Die Antragstellung ist nicht mehr möglich. Die Antragsfrist ist am 31. Mai 2022 abgelaufen.

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Antworten auf die häufig gestellten Fragen zur Verfügung.

Es gelten folgende Konditionen:

Konditionen der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller

Bayerisches Wirtschaftsministerium
Hotline Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller
Wir sind für Sie da! Sie erreichen unsere Hotline werktags von 8 bis 18 Uhr.

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung einer Bayerischen Corona-Härtefallhilfe - Programmteil „Bayerischen Sonder­hilfe Weihnachts­märkte“

FAQ

Fragen und Antworten zur Bayerischen Sonderhilfe Weihnachts­märkte

Leitfaden

Leitfaden für prüfende Dritte zur Antrag­stellung