Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller
Hinweis: Die Antragsfrist ist am 31. Mai 2022 abgelaufen.
Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller
Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ist ein vollständig aus Landesmitteln finanzierter Programmteil der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe. Bayern stellt insgesamt bis zu 40 Millionen Euro zur Verfügung.
Ziel der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ist die Unterstützung der von der Absage von Weihnachtsmärkten und Volksfesten betroffenen Marktkaufleute und Schausteller bei ihrem privaten Lebensunterhalt.
Antragsberechtigt sind:
- Beschicker von Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten, die in der Zeit zwischen 15. November und 31. Dezember 2021 in Bayern hätten stattfinden sollen, und durch die Absage einen Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent im Dezember oder November 2021 gegenüber dem Dezember oder November 2019 erlitten haben (Programmteil A),
- Schausteller und Marktkaufleute, die im Jahr 2019 auf Volksfesten in Bayern tätig waren und 2021 durch die Absage der Volksfeste Umsatzrückgänge in Höhe von mindestens 50 Prozent in mindestens fünf Monaten im Zeitraum Januar bis Oktober 2021 erlitten haben (Programmteil B).
Gewährt wird ein (fiktiver) Unternehmerlohn von bis zu monatlich 1.500 Euro für für jeweils fünf Monate.
Die Sonderhilfe beträgt für jeden Programmteil maximal 7.500 Euro, höchstens jedoch 40 Prozent des Umsatzes im Dezember oder November 2019 (Programmteil A) bzw. höchstens ein Sechstel des Jahresumsatzes im Jahr 2019 (Programmteil B).
Antragssteller, die sowohl antragsberechtigt für Programmteil A als auch für Programmteil B sind, können die Förderung kumulativ erhalten, also bis zu zehn Monate bzw. insgesamt 15.000 Euro.
Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller wird in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern.
Die Antragstellung erfolgte wie bei der Härtefallhilfe durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer).
Die Antragstellung ist nicht mehr möglich. Die Antragsfrist ist am 31. Mai 2022 abgelaufen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Antworten auf die häufig gestellten Fragen zur Verfügung.
Es gelten folgende Konditionen:
Konditionen der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller
Ziel der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ist die Unterstützung der von der Absage der Weihnachtsmärkte und der Volksfeste im Jahr 2021 betroffenen Marktkaufleute und Schausteller bei ihrem privaten Lebensunterhalt.
Antragsberechtigt sind:
- Beschicker von abgesagten Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten, die in der Zeit zwischen 15. November und 31. Dezember 2021 in Bayern hätten stattfinden sollen (Programmteil A),
- Schausteller und Marktkaufleute, die als Unternehmen im Reisegewerbe gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung im Jahr 2019 auf Volksfesten in Bayern tätig waren (Programmteil B).
Die Antragsteller müssen für den Programmteil A einen Nachweis der Betroffenheit erbringen (z. B. durch Vorlage einer Standanmeldung, von Vertragsunterlagen, einer Bestätigung des Veranstalters oder einer Quittung für die Zahlung der Standgebühr).
Antragsberechtigt sind
- Soloselbständige mit gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit im Haupterwerb (d.h. der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte stammt aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit).
- Einzelunternehmer und geschäftsführende Gesellschafter von Kleinst- und Kleinunternehmen (d.h. höchstens 49 Mitarbeiter und Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. Euro), unabhängig von ihrer Rechtsform.
Jeder Beschicker kann nur einen Antrag stellen, auch wenn er mehrere Tätigkeiten ausübt. Beantragen mehrere Antragsberechtigte in derselben Gesellschaft die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller, wird sie nur einmalig gewährt.
Die Antragsteller müssen ihren Wohnsitz bzw. den Sitz der Geschäftsführung bzw. einer Betriebsstätte in Bayern haben.
Nicht antragsberechtigt sind Vereine und öffentliche Unternehmen.
Nicht antragsberechtigt im Programmteil A sind Unternehmen und Selbständige, die erst nach 30. September 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen haben oder gegründet wurden.
Erforderlich ist
- im Programmteil A ein Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent im Dezember 2021 gegenüber Dezember 2019 (Vergleichsumsatz). Alternativ kann auch der November als Maßstab herangezogen werden, wenn der Weihnachtsmarkt im November (z.B. am ersten Adventswochenende) stattfindet. Als Vergleichsmonat können in Ausnahmefällen (z. B. keine Umsätze in November und Dezember 2019 wegen Krankheit) alternativ der November bzw. Dezember 2018 herangezogen werden. Für junge Beschicker (Aufnahme der Tätigkeit bzw. Gründung zwischen 1. Januar 2020 und 30. September 2021) gelten Sonderregelungen. Durch die Absage der Weihnachtsmärkte in Bayern wird die Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs vermutet.
- im Programmteil B ein coronabedingter Umsatzrückgang in mindestens fünf Monaten im Zeitraum Januar bis Oktober 2021 von mindestens 50 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vergleichsmonat im Jahr 2019 oder wahlweise gegenüber dem monatlichen Durchschnittsumsatz im Jahr 2019.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird das Vorliegen einer besonderen Härte (Härtefall) vermutet.
Der Unternehmerlohn beträgt monatlich 1.500 Euro und wird in jedem Programmteil für fünf Monate gewährt, insgesamt beträgt die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller also pro Programmteil maximal 7.500 Euro.
Junge Beschicker (Aufnahme der Tätigkeit bzw. Gründung zwischen 1. Januar 2020 und 30. September 2021) erhalten im Programmteil A unter Nachweis der geplanten Teilnahme pauschal einmalig 1.500 Euro.
Zur Vermeidung der Überkompensation beträgt die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller
- im Programmteil A höchstens 40 Prozent des Vergleichsumsatzes im November oder Dezember 2019,
- im Programmteil B höchstens ein Sechstel des Jahresumsatzes im Jahr 2019.
Antragssteller, die sowohl antragsberechtigt für Programmteil A als auch für Programmteil B sind, können die Förderung kumulativ erhalten, also bis zu zehn Monate bzw. insgesamt 15.000 Euro.
Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller kann aufgrund ihres Förderzwecks (Unterstützung des privaten Lebensunterhalts) zusätzlich zur Überbrückungshilfe bzw. Neustarthilfe beantragt werden. Die kumulierte Förderung zur Überbrückungshilfe ist möglich, weil der Unternehmerlohn nicht auf die Überbrückungshilfe angerechnet wird.
Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ist allerdings ausgeschlossen bei Antragsberechtigung für das Bayerische Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe oder für vergleichbare, einen Unternehmerlohn gewährende Förderprogramme anderer Länder.
Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ist auch ausgeschlossen bei Antragstellern, die Grundsicherung oder Kurzarbeitergeld beziehen.
Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller fällt unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen. Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag von 2,3 Mio. Euro darf nicht überschritten werden. Bei verbundenen Unternehmen ist sicherzustellen, dass die Summe der an einzelne Verbundunternehmen gewährten Kleinbeihilfen den beihilferechtlichen Höchstbetrag nicht überschreitet.
Die Antragstellung ist nicht mehr möglich. Die Antragsfrist ist am 31. Mai 2022 abgelaufen.
Zuständige Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern. Im Gegensatz zu den anderen Härtefallanträgen ist bei der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller die Härtefallkommission nicht befasst.
Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung einer Bayerischen Corona-Härtefallhilfe - Programmteil „Bayerischen Sonderhilfe Weihnachtsmärkte“