Überbrückungshilfe Corona
Servicehotline und E-Mail-Beratung
Über den gesamten Zeitraum der Corona-Pandemie gab es für Soloselbständige und Unternehmen zahlreiche Hilfsprogramme. Häufig ist eine nachträgliche Überprüfung bzw. Endabrechnung erforderlich. Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweiligen Ansprechpartner.
Soforthilfe Corona: Erreichbarkeit der Servicehotline werktags, zwischen 9-11 und 13-15 Uhr, unter 089 57907066 sowie per E-Mail an info[at]soforthilfecorona.bayern[dot]de.
Neustarthilfen, Überbrückungshilfen und außerordentliche Wirtschaftshilfen (November-/Dezemberhilfe): Erreichbarkeit der Servicehotline Montag bis Donnerstag von 8-18 Uhr sowie Freitag von 8-16 Uhr, unter 089 51161111 sowie per E-Mail an wirtschaftshilfen[at]muenchen.ihk[dot]de.
Soloselbständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe: Über die Kontaktmöglichkeiten informiert das StMWK.
Die Überbrückungshilfe umfasst mehrere Phasen:
- Die Überbrückungshilfe I lief von Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020. Antworten auf die häufig gestellten Fragen (FAQ) finden Sie hier.
- Die Überbrückungshilfe II lief von September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase konnten bis 31. März 2021 gestellt werden. Antworten auf die häufig gestellten Fragen (FAQ) finden Sie hier.
- Die Überbrückungshilfe III lief von November 2020 bis Juni 2021. Anträge konnten bis 31. Oktober 2021 gestellt werden. Antworten auf die häufig gestellten Fragen (FAQ) finden Sie hier.
- Die Überbrückungshilfe III Plus umfasst die Fördermonate Juli bis Dezember 2021. Anträge können bis 31. März 2022 gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
- Die Überbrückungshilfe IV (einschließlich der Neustarthilfe) umfasst nach der derzeitigen Regelung den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. Weitere Informationen finden Sie hier.
Überbrückungshilfe
Hier finden Sie alle Informationen des Bundes zur Überbrückungshilfe.
Download
Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.
Anträge für die Überbrückungshilfe können nur hier online gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (prüfende Dritte) berechtigt sind, Anträge zu stellen. Die Steuerberaterkammern München und Nürnberg helfen Ihnen gerne, einen Steuerberater mit freien Kapazitäten in Ihrer Nähe zu finden. Bei entsprechender Antragsberechtigung, werden die Kosten für die Antragsstellung anteilig durch die Überbrückungshilfe erstattet.
Soloselbständige können die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III auch direkt ohne prüfenden Dritten beantragen. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.
Richtlinien
Corona-Härtefallhilfe für Schweinehalter
Auf Basis einer Einigung zwischen Bund und Ländern ist nun der Weg frei, auch die Schweinehalter zu unterstützen, deren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zwar keine ausschließliche, aber eine weit überwiegende Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbußen bestätigen.
Auf Basis eines Schreibens des BMWK vom 5. März 2022 und der Zustimmung der Länder können Anträge bei Vorliegen einer Bestätigung der „weit überwiegenden“ Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs sowie der übrigen Voraussetzungen im Rahmen der Härtefallhilfe bewilligt werden.
Zum Verfahren im Einzelnen:
- Anträge, bei denen die prüfenden Dritten die ausschließliche Corona-Bedingtheit bestätigen können, werden im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes wie bisher abgewickelt.
- Eine Rückabwicklung bereits bewilligter Anträge ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Rückzahlungen bereits ausgezahlter Überbrückungshilfe sollen vermieden werden.
- Bereits gestellte, aber aufgrund fehlender Bestätigung des prüfenden Dritten noch nicht bewilligte Überbrückungshilfe-Anträge von Schweinehaltern werden nach Zustimmung des prüfenden Dritten nach den Regeln der Härtefallhilfe der Länder abgewickelt. Die Übertragung von der Überbrückungshilfe in die Härtefallhilfe wird von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern als zuständiger Bewilligungsstelle geleistet. Eine Neuantragstellung für die Härtefallhilfe ist grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings muss die Bestätigung des prüfenden Dritten erfolgen, dass die Umsatzrückgänge weit überwiegend (d.h. zu mindestens 90 Prozent) Corona-bedingt sind.
- Bitte beachten Sie, dass zur Übertragung von Anträgen aus der Überbrückungshilfe in die Härtefallhilfe durch die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern zwingend eine entsprechende Rückmeldung des prüfenden Dritten im Überbrückungshilfe-Portal bis zum 31. Mai 2022 erforderlich ist. Danach ist eine Übertragung durch die Bewilligungsstelle aus technisch Gründen nicht mehr möglich.
Bis zur evtl. Gewährung der Härtefallhilfe müssen die offenen Überbrückungshilfeanträge einzeln übertragen, ggf. fehlende Informationen durch die Bewilligungsstelle abgefragt und der Prüfprozess im Rahmen der Härtefallhilfe durchlaufen werden. Dabei sind die Strukturen, Förderrichtlinien und verwaltungsrechtlichen Grundlagen der beiden Programme teilweise unterschiedlich.
Die Abwicklung erfolgt im Sinne der Betroffenen so unbürokratisch und schnell wie möglich.
Eine Vorfinanzierung durch die Hausbank zur kurzfristigen Liquiditätsdeckung steht einer Bewilligung im Rahmen der Härtefallhilfe nicht entgegen.
Überbrückungshilfe IV
Die Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, und im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aller Wirtschaftsbereiche. Die Überbrückungshilfe wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt.
Die Überbrückungshilfe IV sowie die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige umfasst die Fördermonate Januar 2022 bis Juni 2022. Bei der Bund-Länder-Konferenz am 16. Februar 2022 wurde die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 beschlossen.
Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) des Bundes finden Sie hier.
Überbrückungshilfe III Plus
Die Überbrückungshilfe III Plus sowie die Neustarthilfe für Soloselbständige umfasst die Fördermonate Juli 2021 bis Dezember 2021.
Von Januar bis März 2022 wird das Förderprogramm (inklusive Neustarthilfe) als Überbrückungshilfe IV weitergeführt. Nähere Informationen finden Sie hier.
Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) des Bundes finden Sie hier.