Oberste Jagdbehörde
Hier finden Sie alle Informationen zur Anerkennung von Nachsuchengespannen nach § 20a Abs. 1 AVBayJG.
In Bayern sind die Jagdbehörden für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständig, insbesondere das Bundesjagdgesetz (BJagdG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) und der zugehörigen Rechtsverordnungen, so zum Beispiel die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes – (AVBayJG) oder die Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO). Dabei nimmt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie diese Aufgaben als oberste Jagdbehörde, zusammen mit den nachgeordneten sieben Regierungen als höhere und den 96 Kreisverwaltungsbehörden als untere Jagdbehörden wahr.
Eine oberste Jagdbehörde übernimmt dabei anhand der Vorgabe der Bayerischen Verfassung, jede entbehrliche Zentralisation zu vermeiden und die Selbstverantwortung vor Ort zu stärken, wenige eigene Vollzugsaufgaben. Diese werden vorwiegend von den unteren Jagdbehörden wahrgenommen. Zu den Aufgaben der obersten Jagdbehörde zählen beispielsweise die Aufsicht über die höheren Jagdbehörden, eine Mitwirkung bei jagdrechtlichen Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren oder die Verteilung der Jagdabgabe im Benehmen mit dem Landesjagdverband Bayern e.V..
Weitere Informationen zum Aufbau der Jagdbehörden finden Sie in Art. 52 des Bayerischen Jagdgesetzes.
Weitere Gremien
Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat aus ehrenamtlichen Vertretern unterschiedlicher Organisationen und Fachbereiche gebildet.
Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus 14 Mitgliedern, wobei drei den Jagdgenossenschaften, je zwei der Landwirtschaft und den Jägern sowie je ein Mitglied der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, den Berufsjägern, der Fischerei, dem Tierschutz, dem Naturschutz und Waldschutz angehört.
Zudem wird zur laufenden sachverständigen Beratung der Jagdbehörden ein Jagdberater sowie ein Stellvertreter bestellt (Art. 49 Abs. 3 Bayerisches Jagdgesetz).
Weitere Informationen:
Jagdstrecken
Zur jährlichen Meldung der erlegten Wildtiere, die dem Jagdrecht unterstehen.
Jagdreviere
Im Freistaat Bayern gibt es im Jagdjahr 2023/24 fast 12.700 Jagdreviere.
Jagdbare Fläche
Die jagdbare Fläche im Freistaat Bayern beträgt im Jagdjahr 2023/24 knapp 6,4 Millionen Hektar.
Niederwild-Hegegemeinschaften
In Bayern gibt es 743 Niederwild-Hegegemeinschaften.
Die Jagdreviere in Bayern sind in Hegegemeinschaften zusammengeschlossen, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen.
Hochwild-Hegegemeinschaften
In Bayern gibt es 32 Hochwild-Hegegemeinschaften.
Die Jagdreviere in Bayern sind in Hegegemeinschaften zusammengeschlossen, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen.