Brauchbarkeit von Jagdhunden in Bayern

Aktuelle Situation und Rechtslage

Stand: September 2024

  • Bei der Jagd sind brauchbare Hunde einzusetzen. 
  • Die Beurteilung, ob ein Jagdhund brauchbar ist, erfolgt durch die Jagdbehörde, ggf. auch in Einzelfällen.
  • Dazu ist nicht zwingend eine Prüfung nötig, jedoch war bisher der übliche Weg über die Brauchbarkeitsprüfung (BPO) des BJV, neben einer Reihe anderer Prüfungen. 
  • Der BJV hat die bisherige BPO von 1997, die von der obersten Jagdbehörde anerkannt wurde und weiterhin anerkannt ist, außer Kraft gesetzt und durch die Qualifizierte Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde (QBPO) ersetzt, welche neben dem modularen Aufbau unter anderem die Prüfung mit lebender Ente fordert.
  • Die oberste Jagdbehörde sieht die bisherigen, seit Jahrzehnten praktizierten und bewährten Prüfungsinhalte der BPO (z.B. die Prüfung mit der toten Ente) – neben anderen Wegen zur Erlangung der Brauchbarkeit – weiterhin als passend an, um einen Hund als jagdlich brauchbar zu beurteilen. Dies gilt auch für die Beurteilung anderer Prüfungen, z.B. der QBPO, wenn sie die Prüfungsinhalte der BPO einhalten oder übertreffen. 
  • Sollten bei Prüfungen keine Verbandsrichter zur Verfügung stehen, so können dafür aus Sicht der obersten Jagdbehörde auch andere jagdlich und als Jagdhundeführer erfahrene Personen eingesetzt werden. Davon abweichende Vorgaben von Verbänden sind davon unberührt.
     

Rechtliche Hintergründe

Das Bayerische Jagdgesetz verlangt brauchbare Jagdhunde.

Das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) verlangt bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche einen oder, sofern erforderlich, mehrere brauchbare Jagdhunde (Art 39 Abs. 1 BayJG). Der eingesetzte Jagdhund muss entsprechend für die jeweilige Jagdart geeignet sein.
 

Die Prüfung nach einer ministeriell anerkannten Prüfungsordnung belegt zweifelsfrei die Brauchbarkeit eines Jagdhundes.

  • Bayern hat bislang davon abgesehen, auf Grundlage der in Art. 39 Abs. 3 BayJG enthaltenen Ermächtigung eine „staatliche“ Prüfungsordnung zur Brauchbarkeitsprüfung durch Verordnung zu erlassen. Das ist aber auch nicht zwingend notwendig.
  • Ein Jagdhund gilt nach § 21 AVBayJG zweifelsfrei als brauchbar, wenn er eine durch die Organe der anerkannten Vereinigung der Jäger durchgeführte Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Die zugrundeliegende Prüfungsordnung muss zwingend durch die oberste Jagdbehörde anerkannt sein.
  • Zuletzt wurde die Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeit für Jagdhunde vom 25. Juni 1997 (BPO) durch das damals als oberste Jagdbehörde zuständige Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 15. Juli 1997, Az. R4-7943-103 nach § 21 Abs. 2 AVBayJG anerkannt. 
  • Die ministerielle Anerkennung stellt der BPO – wie durch das Urteil des VG Regensburg vom 21. März 2006, Az. RN 2 K 05.782 bestätigt – gewissermaßen eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ aus, wonach mit einer abgelegten Prüfung nach der BPO oder einer darin gleichgestellten Prüfung (§ 16 BPO: konkrete Prüfungen des JGHV oder eines dem JGHV angehörenden Zuchtvereins) unwiderlegbar die Brauchbarkeit eines Jagdhundes als erbracht gilt und der Jagdhund damit den Erfordernissen des Jagdbetriebs unter Berücksichtigung des Tierschutzes entspricht. D.h. es liegt nicht mehr in der Entscheidungsbefugnis der Jagdbehörde, an der Brauchbarkeit des Hundes zu zweifeln oder weitere bzw. andere Nachweise zu verlangen.
  • Die Anerkennung der BPO wurde bislang weder aufgrund fachlicher noch rechtlicher Erwägungen durch das Staatsministerium aufgehoben. Die BPO wurde auch nicht von Seiten der Rechtsprechung als nicht mehr „relevant“ oder gar rechtswidrig beurteilt. Dem Umstand, dass die Kreisgruppen des BJV Prüfungen nach der BPO nicht mehr anbieten, liegt eine verbandliche Entscheidung zugrunde, nach der BPO nicht mehr zu prüfen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass in Bayern aktuell keine Prüfung angeboten wird, die unwiderlegbar die Brauchbarkeit eines Jagdhundes nachweist.

Ein Jagdhund muss nicht zwingend eine anerkannte Prüfung abgelegt haben oder gar geprüft sein, um als brauchbar zu gelten.

  • Aus dem Wortlaut des Art. 39 Abs. 1 BayJG ergibt sich nicht, dass die Brauchbarkeit eines Jagdhundes ausschließlich durch eine Brauchbarkeitsprüfung oder einer ihr gleichstellten Prüfung nach einer nach § 21 Abs. 2 AVBayJG anerkannten Prüfungsordnung (bislang BPO) nachgewiesen werden kann.
  • Durch das rechtskräftige Urteil des VG Regensburg vom 21. März 2006 (Az.: RN 2 K 05.782) wird klargestellt, dass Prüfungen nach der anerkannten BPO oder die ihr gleichgestellten Prüfungen nur eine Möglichkeit des Nachweises der Brauchbarkeit (Art. 39 Abs. 1 BayJG) sind. Auch andere Prüfungen nach nicht anerkannten Prüfungsordnungen oder Privatgutachten können nach aktueller Rechtslage dazu dienen, die Brauchbarkeit eines Hundes gegenüber der Behörde nachzuweisen. Die zuständige untere Jagdbehörde kann die Brauchbarkeit eines solchen Hundes nur bei konkreten Zweifeln in Frage stellen. In einem solchen Fall muss die Jagdbehörde nachweisen, weshalb der jeweilige Hund nicht brauchbar sein soll. Es kommt somit auf den Einzelfall an.
  • Durch die nach wie vor bestehende ministerielle Anerkennung der BPO und der „unwiderlegbaren Vermutung“ der Brauchbarkeit durch eine nach BPO durchgeführte Prüfung können die Jagdbehörden die BPO bei der Beurteilung anderer vorgelegter Prüfungen oder Privatgutachten, insb. im Hinblick auf Prüfungsinhalte und -anforderung, heranziehen. D.h. je näher eine vorgelegte Prüfung der BPO kommt, desto weniger Zweifel kann die Jagdbehörde an der Brauchbarkeit aufwerfen.

Hinweise zur QBPO

  • Die Ordnung zur Durchführung der Qualifizierten Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde (QBPO) ist keine nach § 21 Abs. 2 AVBayJG ministeriell anerkannte Prüfungsordnung der Organe der anerkannten Vereinigung der Jäger. Insoweit gilt die in § 21 Abs. 1 AVBayJG niedergelegte „unwiderlegbare Vermutung“ der Brauchbarkeit des Jagdhundes nicht. 
  • Bei Zweifeln der Jagdbehörde an der Brauchbarkeit käme es – wie oben dargelegt – zu einer Einzelfallprüfung, bei der die entsprechenden Nachweise vorzulegen sind.
  • Im Regelfall wird eine jagdbehördliche Einzelfallprüfung bei Heranziehen der BPO als Prüfmaßstab – sofern alle Modulprüfungen der QBPO erfolgreich abgelegt sind – zu dem Ergebnis kommen, dass die Brauchbarkeit des Jagdhundes nach Art. 39 Abs. 1 BayJG nicht angezweifelt werden kann. Es bleibt zu beachten, dass durch den modularen Aufbau der QBPO die Anforderungen der Brauchbarkeit an die jeweilige Jagdart zu berücksichtigen sind. Der modulare Aufbau legt den Schluss nahe, dass insbesondere für die Wasser- oder Bewegungsjagd das Ablegen spezifischer Module nötig sein wird, um die Brauchbarkeit des Hundes für diese Jagdarten sicher zu bestätigen.