MÜNCHEN Marktkaufleute und Schausteller können den zusätzlichen Programmteil der erweiterten Bayerischen Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ab sofort beantragen. Der Programmteil sieht vor, dass Betroffene von im Jahr 2021 abgesagten Volksfesten bis zu weitere fünf Monate einen Unternehmerlohn von jeweils 1.500 Euro erhalten können. Zusammen mit der Weihnachtsmarkthilfe ist das dann ein Unternehmerlohn für insgesamt maximal zehn Monate.
Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger: „Bisher war die Sonderhilfe entweder für abgesagte Weihnachtsmärkte oder für untersagte Volksfeste möglich. Wir haben ein Sowohl-als-auch daraus gemacht. Denn vielen Betroffenen sind über zwei Jahre in Folge doppelte Verdienste ausgefallen. Wir lassen unsere Schausteller und Marktkaufleute nicht im Stich. Mit den zusätzlichen Hilfen und den jetzt erlaubten Volksfesten können sie wieder ihr Geschäft aufnehmen und unsere bayerische Volksfestkultur aufleben lassen. Das ist gut für viele Familien, die unsere Volksfeste gerne besuchen.“
Fördervoraussetzung für die vom Verbot der Volksfeste Betroffenen ist, dass sie im Jahr 2019 auf Volksfesten in Bayern tätig waren und durch Absage der Volksfeste Umsatzrückgänge von mindestens 50 % in mindestens fünf Monaten im Zeitraum Januar bis Oktober 2021 erlitten haben. Die Bayerische Sonderhilfe wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe des Bundes gewährt.
Die Antragstellung erfolgt über einen prüfenden Dritten, z.B. einen Steuerberater; die Kosten dafür werden mit pauschal 500 Euro erstattet. Die Hilfen werden über die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für die Betroffenen möglichst unbürokratisch abgewickelt. Außer der Reisegewerbekarte ist kein gesonderter Nachweis über die Vorbereitung oder Absage eines Volksfestes erforderlich.
Ist der „Programmteil Weihnachtsmärkte“ bereits beantragt, kann ab sofort der „Programmteil Volksfeste“ zusätzlich beantragt werden. Gegebenenfalls können Betroffene, die die Fördervoraussetzungen erfüllen und bisher noch keinen Antrag gestellt haben, gleich beide Förderungen auf einmal beantragen.
Außerdem wurde die Antragsberechtigung erweitert. Für beide Programmteile gilt: Antragsberechtigt sind Soloselbständige im Haupterwerb und geschäftsführende Gesellschafter von Klein- und Kleinstunternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Dies gilt nun auch für Unternehmen über zehn (bis 49) Mitarbeitern und Kapitalgesellschaften mit einem oder mehreren Mitarbeitern. Die Antragsfrist endet am 31. Mai 2022.
Detaillierte Hinweise zu den Antragsmodalitäten und Förderkonditionen finden sich auf unserer Webseite unter https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/sonderhilfe-weihnachtsmaerkte/.
Ansprechpartner:
Jürgen Marks
Leiter Pressereferat
Pressemitteilung-Nr. 170/22