Erntejagd - Drückjagdsitz ist nicht Pflicht; Aiwanger: "Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung schafft Klarheit für die Jäger. Die bevorstehenden Erntejagden müssen sicher, aber auch machbar sein"

MÜNCHEN  Die Hinweise zu Paragraf 3 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV-Jagd) (VSG 4.4) sind im Hinblick auf die Schussabgabe bei Erntejagden klargestellt worden. Das hat die zuständige Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG)  heute bekanntgeben. Die bisherigen Formulierungen wurden teilweise so gelesen, dass bei sogenannten Erntejagden, wenn also Erntemaschinen Felder abernten und Jäger sich außen herum postieren um Wildschweine zu erlegen, aus Sicherheitsgründen zwingend erhöhte Stände oder Sitze zur Schussabgabe eingesetzt werden müssten. Dies ist nicht der Fall. Das wäre in den meisten Fällen aufgrund des großen Aufwandes und der knappen Zeit nicht leistbar, wodurch solche Jagden nicht mehr stattgefunden hätten. Erntejagden sind aber eine sehr erfolgreiche Methode zur Reduzierung der Wildschweine, was gerade in Zeiten drohender Schweinepest unverzichtbar ist. Bayerns Wirtschafts- und Jagdminister Hubert Aiwanger hatte sich deshalb für eine Klarstellung eingesetzt, die nun rechtzeitig zu Beginn der Erntejagdsaison erfolgt ist.

 

Aiwanger: „Ich danke der Sozialversicherung für den offenen Austausch und die Bereitschaft, Klarheit in die Sache zu bringen. Damit können die Jäger jetzt ohne unnötige Verunsicherung arbeiten. Da es bei Erntejagden immer wieder zu Jagdunfällen kam, ist Sicherheit oberste Pflicht. Für die Jagdausübung ist und bleibt der sichere Kugelfang von zentraler Bedeutung um Gefährdungen wirksam vorzubeugen. Jeder Schütze ist für seinen Schuss verantwortlich, er muss auf sicheren Kugelfang und darauf achten, dass das Hinterland nicht gefährdet wird. Der Jagdleiter muss wie bei jeder Gesellschaftsjagd durch organisatorische Maßnahmen für einen hohen Sicherheitsstandart sorgen.“

 

Aiwanger hatte sich in konstruktiven Gesprächen mit der SVLFG über die bisherigen Hinweisformulierungen ausgetauscht, die für Unsicherheit in der Jägerschaft gesorgt hatten. In den Gesprächen waren sich die Beteiligten einig, dass der Unfallvorbeugung bei Erntejagden eine besondere Bedeutung zukommt. Zugleich muss es Ziel des Unfallversicherungsträgers sein, auch praxistaugliche Handlungsspielräume zu ermöglichen, sodass die Versicherten flexibel und verantwortungsvoll Vorkehrungen im Hinblick auf Gefahrensituationen treffen können.

 

Gemäß Paragraf 3 der UVV-Jagd zur Erntejagd darf ein Schuss „erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird.“ Die neue Formulierung der Hinweise erläutert nun weiter: „Eine Gefährdung ist zum Beispiel dann gegeben, wenn bei Erntejagden keine angemessenen technischen sowie organisatorischen Maßnahmen im Zuge der Jagdvorbereitung und Jagddurchführung erfolgen.“

 

Aiwanger: "Welche Maßnahmen erforderlich sind, ist stets im konkreten Einzelfall zu beurteilen." Der Minister betont, dass es in Bayern auch jagdrechtlich zulässig ist, Wild von Ladeflächen eines Pickups, von einem Anhänger oder der Ladefläche eines Schleppers zu erlegen, soweit sich der Jäger außerhalb der Fahrgastzelle befindet und das Fahrzeug abgestellt ist. Zum Einsatz mobiler Ansitzeinrichtungen stellt die SVLFG in der Broschüre B44 weitere Hinweise zur Verfügung.


Die Pressemitteilung der SVLFG ist auf deren Website abrufbar.

 

Ansprechpartner:

Bastian Brummer

Stellv. Pressesprecher


Pressemitteilung-Nr. 284/24
Ansprechpartner
Prinzregentenstraße 28, 80538 München