MÜNCHEN Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger stellt angesichts der aktuellen Kritik an den geplanten Erdgas-Probebohrungen in Reichling (Landkreis Landsberg) klar, dass er aufgrund der Regelungen des Bundesberggesetzes (BBergG) keine Möglichkeit habe, Energieunternehmen die Aufsuchungsgenehmigung zu verweigern, sofern alle bundesgesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Aiwanger: "Es gibt hier keinen Ermessensspielraum für einen Wirtschaftsminister eines Bundeslandes, das ist Bundesgesetz. Es ist wie beim Wind-an-Landgesetz, ich kann auch keine Windparks verbieten, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Soweit die im Bundesgesetz normierten Voraussetzungen zutreffen, besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Bohrung, ebenso auf die Erteilung von bergrechtlichen Erlaubnissen. Die Erteilung fußt also auf verwaltungsrechtlichen Vorgaben nach Bundesgesetz. Bayern kann Genehmigungen für Windenergieanlagen oder auch Erdgasbohrungen nicht willkürlich verweigern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind."
Der Staatsminister weist daher die Kritik an ihm entschieden zurück. "Ein Politiker sollte die gesetzlichen Regelungen hierzu kennen, bevor er mich angreift. Vor allem die Kritik der Grünen ist ein peinliches Eigentor. Auf Bundesebene importiert der grüne Bundeswirtschaftsminister Frackinggas aus den USA, und in Bayern verlangen die Grünen das Ende von heimischen Erdgas-Förderungen, die aber ihre eigenen Bundesminister stoppen könnten. Das ist dreist.", erklärt Aiwanger.
Aiwanger: "Erdgas ist eine Brückentechnologie, die bis zur Erreichung der Klimaneutralität noch gebraucht wird. Neben der Deckung des Bedarfs für die Wärme- und Stromerzeugung ist Erdgas auch für industrielle Prozesse, zum Beispiel in der chemischen Industrie, auf lange Sicht unentbehrlich. Nur wenn wir schnell auf die Wasserstoffwirtschaft umstellen, können wir Erdgas ersetzen. Mit Windrädern alleine geht es nicht.“
Hintergrund: Drei Genehmigungen sind die Voraussetzung für Erdgas-Förderungen:
1. Die Aufsuchungserlaubnis erteilt in Bayern das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, wenn die im Bundesberggesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich lediglich um das grundlegende Recht, in einem festgelegten Gebiet einen bestimmten Rohstoff (zum Beispiel Kohlenwasserstoffe, also Erdöl und Erdgas) aufsuchen zu dürfen.
2. Die Bohrgenehmigung erteilt das zuständige Bergamt ebenfalls auf Grundlage des Bundesberggesetzes. Im Fall Reichling ist das Bergamt Südbayern zuständig.
3. Wenn das beantragende Energieunternehmen bei den Probebohrungen fündig wird und sich für eine Förderung der Vorkommen entscheidet, muss sie die Förderung vorab beantragen. Die Fördergenehmigung erteilt ebenfalls das zuständige Bergamt auf Grundlage des Bundesberggesetzes.
Ansprechpartner:
Jürgen Marks
Leiter Pressereferat
Pressemitteilung-Nr. 314/24