MÜNCHEN/BERLIN Die Erlasse des Bundes zur Verlängerung der Stoffpreisgleitklausel bis zum 31. Dezember 2022 sind ein wichtiges Signal für die Unternehmen der Baubranche. Sie schützt Unternehmen vor extremen und sehr kurzfristigen Preisausschlägen für Baustoff- und Betriebsmittel wie Metalle, Holz oder Diesel. „Das gibt sowohl den öffentlichen Auftraggebern als auch den Bauunternehmen Planungssicherheit. Dringende Infrastrukturmaßnahmen und öffentliche Bauprojekte können so auch in diesen unberechenbaren Zeiten verwirklicht werden“, erklärte Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger.
Mit der Verlängerung wurden auch wichtige Neuregelungen aufgenommen:
Die Schwelle, ab der Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren sind, wird von ein Prozent auf 0,5 Prozent Stoffanteil an der Auftragssumme abgesenkt. Mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs wird verhindert, dass sich mehrere, knapp unter einem Prozent liegenden Stoffpositionen zur erheblichen Mehrbelastung für das Unternehmen kumulieren. So konnte ein Unternehmen, das beispielsweise in einer Position 0,9 Prozent Holz, in einer anderen 0,9 Prozent Stahl und in einer weiteren 0,9 Prozent Aluminium notierte, bisher nicht von der Klausel profitieren, obwohl die Summe der den Preisveränderungen besonders ausgesetzten Stoffe 2,7 Prozent ergibt. Dies wird nun geändert.
Es wird eine alternative Handhabung der Stoffpreisgleitklausel eingeführt. Statt auf einem von der Bauverwaltung in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Preis liegt der tatsächliche Angebotspreis des Unternehmens zugrunde, das den Zuschlag erhält. Das Unternehmen kann die Wirkung auf seine Kalkulation so besser abschätzen. Auch für die Bauverwaltungen wird die Klausel in der Anwendung damit einfacher.
Es wird betont, dass die Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung für das Unternehmen in bestehenden Verträgen nach Einzelfall getroffen werden muss. Eine feste Prozent- oder Betragsgrenze, ab deren Überschreiten solches stets anzunehmen ist, wird es weiterhin nicht geben, da durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt.
Als ein Mittel, um unzumutbare Mehrbelastungen des Unternehmens in bestehenden Verträgen abzufedern, können Stoffpreisgleitklauseln auch nachträglich vereinbart werden. Diese nachträglichen Klauseln waren bisher mit einem Selbstbehalt für das Unternehmen in Höhe von 20 Prozent versehen. Der Selbstbehalt wird künftig auf den "normalen" Satz von 10 Prozent abgesenkt, der auch für Stoffpreisgleitklauseln in neuen Verträgen gilt.
Der Selbstbehalt soll das Unternehmen dazu anhalten, trotz des ihm durch die Klausel im Wesentlichen abgenommenen Preisrisikos wirtschaftlich einzukaufen. Im Übrigen wirkt der Selbstbehalt, wie die Stoffpreisgleitklausel im Ganzen, in beide Richtungen. Sinken Einkaufpreise unter das kalkulierte Maß, kann das Unternehmen bis zu 10 Prozent der Einsparung für sich behalten, ohne den Auftraggeber daran beteiligen zu müssen.
Die Regelungen wurden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr für seine Zuständigkeit übernommen und den bayerischen Kommunen durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration empfohlen.
Ansprechpartnerin:
Katrin Nikolaus,
stellv. Pressesprecherin
Pressemitteilung-Nr. 345/22