Landeskartellbehörde

Die Bayerische Landes­kartellbehörde vollzieht das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und ist Teil des Bayerischen Wirtschaftsministeriums. Ihre Aufgaben werden von einem Referat wahrgenommen, das auch für die allgemeine Wettbewerbspolitik zuständig ist und bei der Gestaltung des Wettbewerbsrechts mitwirkt.

Die Bayerische Landes­kartellbehörde

Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Bayerischen Landeskartellbehörde liegt im Vollzug des GWB. Die Landes­kartellbehörde setzt das Kartellverbot nach § 1 GWB durch und übt die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen aus. Außerdem überwacht sie Verstöße gegen das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot. Die Zuständigkeit beschränkt sich auf Fälle kartellrechtswidriger Handlungen, deren Wirkung nicht über das Gebiet des Freistaats Bayern hinausreicht. Für länderübergreifende Sachverhalte und die Fusionskontrolle liegt die Zuständigkeit beim Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn.

Bayerisches Wirtschaftsministerium
Bayerische Landes­kartellbehörde
Prinzregentenstraße 28, 80538 München

Wettbewerbspolitik & Wettbewerbsschutz

Der Leistungswettbewerb ist der Motor unserer Sozialen Marktwirtschaft. Daher gehört es zu den zentralen wirtschaftspolitischen Aufgaben des Bayerischen Wirtschaftsministeriums, funktionierenden Wettbewerb zu gewährleisten und Wettbewerbsbeschränkungen wirkungsvoll zu begegnen, Freiräume für unternehmerisches Handeln zu sichern und die Wettbewerbschancen gerade der kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern.

Der Schutz des Wettbewerbs vor Beschränkungen unternehmerischer Freiheit durch die Marktteilnehmer und vor dem Missbrauch wirtschaftlicher Macht ist Aufgabe der Kartellbehörden. Sie können wettbewerbswidriges Verhalten untersagen, zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgeldbescheide erlassen oder den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen.

Veröffentlichungen der Bayerischen Landeskartellbehörde

Zuständigkeiten

Die Bayerische Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, auch „Kartellgesetz“) wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung beziehungsweise eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskrimi­nierenden Verhaltens in Deutschland nicht über das Gebiet des Freistaats Bayern hinausreicht. Dies richtet sich nach der Abgrenzung des betroffenen Marktes.

Reichen wettbewerbsrelevante Wirkungen unternehmerischen Verhaltens in Deutschland über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus, so ist das Bundeskartellamt (BKartA) zuständig, das auch über Unternehmens­zusammen­schlüsse nach dem GWB entscheidet. Auch das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat Befugnisse nach dem GWB. Der Bundesminister für Wirtschaft kann nach Untersagung eines Unternehmenszusammenschlusses durch das BKartA aus übergeordneten gesamtwirtschaftlichen Erwägungen eine Erlaubnis erteilen.

Das europäische Wettbewerbsrecht findet Anwendung, soweit Unternehmen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU zu beeinträchtigen. Vollzogen wird das europäische Wettbewerbsrecht durch die Europäische Kommission, aber auch von den nationalen Kartellbehörden.

Aufgaben

Zu den Aufgaben der Landeskartellbehörde nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zählen insbesondere:

Im Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben die Wettbewerbs- sowie andere Behörden keine Zuständigkeiten. Das UWG ist rein zivilrechtlich ausgestaltet; Streitigkeiten sind verbindlich allein von den Zivilgerichten zu entscheiden. Auskünfte geben Verbraucherschutz- oder Wirtschaftsverbände.

Kartellrecht

Europäische Kartellverordnung

Zum 1. Mai 2004 ist die Europäische Kartellverordnung (EG) Nr.1/2003in Kraft getreten. Sie ersetzt die bis dahin geltende Verordnung (EG) Nr. 17/62 und bringt wesentliche Änderungen im europäischen Kartellrecht mit sich. Die Europäische Kartellverordnung ist unmittelbar anwendbar auf Sachverhalte mit zwischenstaatlicher Wirkung, das heißt auf Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die geeignet sind, den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Das Europäische Kartellrecht lässt in seinem Anwendungsbereich, anders als bisher, keinerlei nationale Abweichungen bei der kartellrechtlichen Beurteilung von Kooperationen mehr zu (erweiterter Vorrang des europäischen Rechts). Zum Modernisierungs­paket gehören flankierend sieben weitere Regelungswerke der Kommission, die ebenfalls zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten sind.

Der erweiterte Vorrang des europäischen Wettbewerbsrechts gilt gemäß des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht für die Missbrauchsaufsicht bei einseitigem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten (Art.102 AEUV beziehungsweise §§ 18ff. GWB).

GWB-Novellen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und an veränderte marktwirtschaftliche Gegebenheiten angepasst.

Gesetz zum Preismissbrauch in der Energieversorgung und im Handel

Die zum 22. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetzesänderung soll missbräuchlichen Preissetzungen in den Bereichen der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels entgegenwirken. Daneben erfolgten zahlreiche redaktionelle Korrekturen im GWB und im Energie­wirtschafts­gesetz (EnWG) sowie eine inhaltsgleiche Neuverkündung der Buß­geld­regelung des § 81 GWB. Weiter sieht das GWB nun grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit von kartellrechtlichen Missbrauchsverfügungen vor.

Häufig gestellte Fragen

Wann wird die Landeskartellbehörde aktiv? In welchen Fällen ist sie zu­ständig? Und nach welchen Maßstäben handelt sie? Wann sollten Ver­braucher sich direkt an ihren Energieversorger wenden? Die Antwort auf diese und andere Fragen erhalten sie hier.