Landeskartellbehörde
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Die Kartellbehörde ist verantwortlich für die Durchsetzung des Kartellverbotes (§ 1 GWB). Grundsätzlich verboten sind Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Ein Anwendungsfall, der allerdings bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Straftatbestandes in die Verfolgungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt, ist die Verständigung von Unternehmen über die im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe (Submission) abzugebenden Angebote. Mit einem solchen Vorgehen bezwecken die Beteiligten vorab festzulegen, welches Unternehmen den Auftrag erhalten und zu welchem Angebotspreis dies geschehen soll. Auch außerhalb einer öffentlichen Ausschreibung kommen wettbewerbsbeschränkende Absprachen vor. Gegenstand dieser Vereinbarungen sind in erster Linie die von der Marktgegenseite geforderten Preise. Aber auch über sonstige Faktoren wie räumliche Tätigkeitsgebiete, Produktionsmengen oder ähnliches können wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen werden.
Verstöße gegen § 1 GWB werden von den Kartellbehörden beziehungsweise bei gleichzeitiger Verwirklichung einer Straftat von der Staatsanwaltschaft als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und können mit Geldbußen bis zu einer Million Euro geahndet werden. Das Verfahren richtet sich hierbei gegen die beteiligten Unternehmen und gegen die Personen, die für diese gehandelt haben. Bei Unternehmen darf die Geldbuße 10 % des Jahresumsatzes im vergangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen.
Da Verstöße gegen § 1 GWB nur schwer aufzudecken und nachzuweisen sind, kommt Insider-Wissen bei der Verfolgung durch die Kartellbehörden eine große Bedeutung zu. Anonyme Hinweise sind über das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamts möglich. Lesen Sie hier Informationen über die Bonus- beziehungsweise Kronzeugenregelung.
Nicht jede zwischenbetriebliche Zusammenarbeit ist kartellrechtlich verboten. So gibt es nach § 2 GWB freigestellte Vereinbarungen. Eine wettbewerbsbeschränkende Zusammenarbeit ist danach erlaubt, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt, ohne dass den beteiligten Unternehmen dafür unerlässliche Beschränkungen auferlegt oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betroffenen Waren den Wettbewerb auszuschalten. Stets kritisch zu bewerten sind so genannte Kernbeschränkungen, wie Preis- oder Quotenabsprachen.
Eine besondere Regelung gilt im deutschen Wettbewerbsrecht für Mittelstandskartelle: § 3 Abs. 1 GWB erlaubt den Abschluss wettbewerbsbeschränkender Verträge zwischen Unternehmen, sofern die Kooperationsvereinbarung:
- der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dient,
- den Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt und
- dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
Unter diesen Voraussetzungen geht das Gesetz davon aus, dass eine Zusammenarbeit nach dem Wettbewerbsrecht erlaubt ist. Kooperationen müssen bei den Kartellbehörden nicht angemeldet werden. Die Einschätzung der Kartellrechtskonformität ist meist nicht einfach, so dass empfohlen wird, anwaltlichen Rat einzuholen.
Die Landeskartellbehörde ist nach §§ 18 ff. GWB zuständig für die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen. Diese Unternehmen dürfen ihre Marktstellung nicht zu einem missbräuchlichen Verhalten, wie zum Beispiel überhöhte Preise ausnutzen.
Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat. Ab einem Marktanteil von mindestens 40% wird eine marktbeherrschende Stellung vermutet.
Marktbeherrschende Unternehmen dürfen andere Unternehmen insbesondere nicht unbillig behindern, ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandeln als gleichartige Unternehmen oder Entgelte fordern, die sich bei wirksamen Wettbewerb nicht ergeben würden.
Auch marktstarken Unternehmen, von denen kleine und mittlere Unternehmen abhängig sind, werden durch das GWB bestimmte Verhaltensweisen untersagt. Im Wesentlichen unterliegen sie den gleichen Regeln wie marktbeherrschende Unternehmen. Insbesondere dürfen sie die von Ihnen abhängigen Unternehmen nicht unbillig behindern oder auffordern, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. Eine unbillige Behinderung liegt zum Beispiel vor, wenn ein marktstarkes Unternehmen für die Lieferung von Waren höhere Preise fordert, als es selbst auf dem Vertriebsmarkt verlangt (Preis-Kosten-Schere) oder Lebensmittel unter Einstandspreis verkauft.
Unabhängig von der Marktstellung gilt für alle Unternehmen das Boykottverbot. Danach ist es untersagt, andere Unternehmen zu Liefer- oder Bezugssperren gegenüber dritten Unternehmen aufzufordern.
Am 30. Juni 2013 ist die 8. GWB-Novelle in Kraft getreten.
Vorrangige Zielsetzung der Novelle ist es, die wettbewerblichen Rahmenbedingungen weiter zu modernisieren und optimieren, um so die Durchsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) noch effizienter zu gestalten. Dementsprechend wurden die bestehenden Unterschiede zwischen deutscher und europäischer Fusionskontrolle weiter verringert. Gleichzeitig erweitert die Novelle den Handlungsspielraum kleiner und mittlerer Presseunternehmen bei Fusionen. Zudem wurde das Presse-Grosso-System gesetzlich abgesichert und so weiterhin die Überallerhältlichkeit von Presseartikeln gewährleistet.
Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht liegt der Fokus auf einer verständlicheren und damit anwenderfreundlicheren Gestaltung der einschlägigen Vorschriften. Die Aufsicht über Wasserversorgungsunternehmen, die zuvor in einer Übergangsvorschrift geregelt war, ist ins GWB aufgenommen werden. Die Position der Verbraucherverbände wurde durch eine angemessene Beteiligung an der privaten Kartellrechtsdurchsetzung verbessert. Schließlich ist das kartellrechtliche Bußgeldverfahren effizienter gestaltet und sichergestellt worden, dass Krankenkassenfusionen vom Bundeskartellamt überprüft werden.
Mit der 9. GWB Novelle, welche am 9. Juni 2017 in Kraft getreten ist, erfolgte unter anderem eine erste Anpassung des GWB an die zunehmende Digitalwirtschaft.
Ein wesentliches Element dieser Anpassung ist die Einführung neuer Kriterien zur Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens. Diese Bewertungsfaktoren ermöglichen die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse von internetbasierten Märkten. Zudem wurde klargestellt, dass ein kartellrechtlich relevanter Markt auch dann gegeben ist, wenn Leistungen unentgeltlich erbracht werden.
Das Instrument der Fusionskontrolle wurde um die Überprüfung solcher Zusammenschlüsse erweitert, in denen das zu erwerbende Unternehmen einen Umsatz von weniger als fünf Millionen Euro erzielt, jedoch einen Wert von mehr als 400 Millionen besitzt.
Mit der 9. Novelle wurde auch die EU-Kartellschadensersatzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt sowie eine Ausfallhaftung von Muttergesellschaften und Rechtsnachfolgern für Geldbußen implementiert.
Für Presseverlage wurde eine Ausnahme vom Kartellverbot für verlagswirtschaftlich Kooperationen geschaffen.
Neben der zwingenden Umsetzung der ECN-Plus-Richtlinie (EU-Richtlinie 2019/1) wurde 2021 im Zuge der 10. GWB-Novelle vor allem die Missbrauchsaufsicht mit Blick auf die Digitalwirtschaft modernisiert, Verwaltungsverfahren wurden beschleunigt und vereinfacht, die Fusionskontrolle optimiert und Kartellschadensersatz leichter realisierbar. Bei der Bewertung der Marktstellung von Unternehmen kann nun auch deren Intermediationsmacht berücksichtigt werden. Dies ist eine zentrale Neuerung für die Regulierung der Vermittler- und Steuerungsfunktionen in der Plattformökonomie. Schlüsselnorm ist der neue § 19a GWB, um hier Ungleichbehandlungen beim Marktzugang zu korrigieren. Die Interoperabilität von Produkten/Leistungen sowie die Portabilität von Daten werden im Interesse der Verbraucher gewährleistet, was z.B. Anbieterwechsel in der Praxis erleichtert.
Desweiteren ist nun auch eine Kontrolle der relativen Marktmacht von z.B. Plattformen auch gegenüber großen Unternehmen möglich. Mittels ex ante-Regulierung soll das Kippen („Tipping“) von Märkten bereits im Vorfeld verhindert werden. In einem Markt mit starken positiven Netzwerkeffekten besteht eine besondere Gefahr von Behinderungen und anderen nicht leistungswettbewerblichen Verhaltensweisen, die rasch zu einer kaum reversiblen Vermachtung des Marktes führen. Nunmehr stellt es eine unbillige Behinderung dar, wenn ein marktmächtiges Unternehmen seinen Wettbewerbern die Erzielung von Netzwerkeffekten vereitelt. Auch Multihoming als wichtige Option gerade für KMU zur parallelen Nutzung verschiedener Plattformen wird unter dem Aspekt der Netzwerkeffekte geschützt. Erstmalig werden kartellrechtliche Datenzugangsansprüche eingeführt, die allerdings dem geltenden europäischen Datenschutzrecht nicht zuwider laufen dürfen. Die unmittelbare Anwendung von Art. 101, 102 AEUV obliegt fortan nur noch dem Bundeskartellamt, nicht mehr den Landeskartellbehörden.
Die Bayerische Landeskartellbehörde
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Bayerischen Landeskartellbehörde liegt im Vollzug des GWB. Die Landeskartellbehörde setzt das Kartellverbot nach § 1 GWB durch und übt die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen aus. Außerdem überwacht sie Verstöße gegen das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot. Die Zuständigkeit beschränkt sich auf Fälle kartellrechtswidriger Handlungen, deren Wirkung nicht über das Gebiet des Freistaats Bayern hinausreicht. Für länderübergreifende Sachverhalte und die Fusionskontrolle liegt die Zuständigkeit beim Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn.
Wettbewerbspolitik & Wettbewerbsschutz
Der Leistungswettbewerb ist der Motor unserer Sozialen Marktwirtschaft. Daher gehört es zu den zentralen wirtschaftspolitischen Aufgaben des Bayerischen Wirtschaftsministeriums, funktionierenden Wettbewerb zu gewährleisten und Wettbewerbsbeschränkungen wirkungsvoll zu begegnen, Freiräume für unternehmerisches Handeln zu sichern und die Wettbewerbschancen gerade der kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern.
Der Schutz des Wettbewerbs vor Beschränkungen unternehmerischer Freiheit durch die Marktteilnehmer und vor dem Missbrauch wirtschaftlicher Macht ist Aufgabe der Kartellbehörden. Sie können wettbewerbswidriges Verhalten untersagen, zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgeldbescheide erlassen oder den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen.
Veröffentlichungen der Bayerischen Landeskartellbehörde
- Merkblatt Anmeldung von Verträgen im Ausnahmebereich Wasserversorgunggem. § 31, 31a GWB (Konzessionsverträge)pdf
- Erlass und Reduktion von Geldbußen in KartellsachenBonusregelung der Landeskartellbehörde Bayern vom 6. April 2006, 5576 - W/1d - 2881, veröffentlicht in StAnz Nr.15 und AllMBl S.146pdf
Ausgewählte Veröffentlichungen anderer Institutionen
Merkblatt des Bundeskartellamts über Kooperationsmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen
Zuständigkeiten
Die Bayerische Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, auch „Kartellgesetz“) wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung beziehungsweise eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens in Deutschland nicht über das Gebiet des Freistaats Bayern hinausreicht. Dies richtet sich nach der Abgrenzung des betroffenen Marktes.
Reichen wettbewerbsrelevante Wirkungen unternehmerischen Verhaltens in Deutschland über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus, so ist das Bundeskartellamt (BKartA) zuständig, das auch über Unternehmenszusammenschlüsse nach dem GWB entscheidet. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat Befugnisse nach dem GWB. Der Bundesminister für Wirtschaft kann nach Untersagung eines Unternehmenszusammenschlusses durch das BKartA aus übergeordneten gesamtwirtschaftlichen Erwägungen eine Erlaubnis erteilen.
Das europäische Wettbewerbsrecht findet Anwendung, soweit Unternehmen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU zu beeinträchtigen. Vollzogen wird das europäische Wettbewerbsrecht durch die Europäische Kommission, aber auch von den nationalen Kartellbehörden.
Weiterführende Links
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamts
Wettbewerbsberichte der Europäischen Kommission
Aufgaben
Zu den Aufgaben der Landeskartellbehörde nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zählen insbesondere:
Im Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben die Wettbewerbs- sowie andere Behörden keine Zuständigkeiten. Das UWG ist rein zivilrechtlich ausgestaltet; Streitigkeiten sind verbindlich allein von den Zivilgerichten zu entscheiden. Auskünfte geben Verbraucherschutz- oder Wirtschaftsverbände.
Weiterführende Links
Kartellrecht
Europäische Kartellverordnung
Zum 1. Mai 2004 ist die Europäische Kartellverordnung (EG) Nr.1/2003in Kraft getreten. Sie ersetzt die bis dahin geltende Verordnung (EG) Nr. 17/62 und bringt wesentliche Änderungen im europäischen Kartellrecht mit sich. Die Europäische Kartellverordnung ist unmittelbar anwendbar auf Sachverhalte mit zwischenstaatlicher Wirkung, das heißt auf Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die geeignet sind, den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Das Europäische Kartellrecht lässt in seinem Anwendungsbereich, anders als bisher, keinerlei nationale Abweichungen bei der kartellrechtlichen Beurteilung von Kooperationen mehr zu (erweiterter Vorrang des europäischen Rechts). Zum Modernisierungspaket gehören flankierend sieben weitere Regelungswerke der Kommission, die ebenfalls zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten sind.
Der erweiterte Vorrang des europäischen Wettbewerbsrechts gilt gemäß des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht für die Missbrauchsaufsicht bei einseitigem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten (Art.102 AEUV beziehungsweise §§ 18ff. GWB).
GWB-Novellen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und an veränderte marktwirtschaftliche Gegebenheiten angepasst.
Gesetz zum Preismissbrauch in der Energieversorgung und im Handel
Die zum 22. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetzesänderung soll missbräuchlichen Preissetzungen in den Bereichen der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels entgegenwirken. Daneben erfolgten zahlreiche redaktionelle Korrekturen im GWB und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie eine inhaltsgleiche Neuverkündung der Bußgeldregelung des § 81 GWB. Weiter sieht das GWB nun grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit von kartellrechtlichen Missbrauchsverfügungen vor.
Der zunächst bis 2012 befristete § 29 GWB soll helfen, Missbräuche im Energiesektor effektiver zu bekämpfen. Wegen des im EnWG geregelten Vorrangs der Preisregulierung für Netze gilt § 29 GWB nur für die vor- und nachgelagerten Märkte (Stromerzeugung und Endkundengeschäft). Für die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmen wird - abweichend von der allgemeinen Missbrauchsaufsicht des § 19 GWB - Folgendes geregelt:
- Die Erweiterung des Vergleichmarktkonzepts in § 29 Nr. 1 GWB eröffnet im Energiesektor größere Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich möglicher Vergleichsunternehmen beziehungsweise Vergleichsmärkte.
- Die Einführung eines Gewinnbegrenzungskonzepts in § 29 Nr. 2 GWB verbietet Entgelte, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
- In Verfahren vor den Kartellbehörden liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Abweichungen von vergleichbaren Unternehmen sachlich gerechtfertigt sind, bei den Versorgungsunternehmen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast).
- Durch eine ebenfalls zunächst bis 2012 befristete Änderung des § 20 Abs. 4 GWB wurde auch der gelegentliche Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis grundsätzlich untersagt. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist jedoch sachlich gerechtfertigt und damit zulässig, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schweren Fällen.
- Als Regelbeispiel einer unbilligen Behinderung normiert das Gesetz nun den Fall, dass Unternehmen, die auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb mit kleinen oder mittleren Unternehmen stehen, von diesen einen höheren Preis fordern als sie selbst auf dem entsprechenden nachgelagerten Markt verlangen (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 GWB).
Häufig gestellte Fragen
Wann wird die Landeskartellbehörde aktiv? In welchen Fällen ist sie zuständig? Und nach welchen Maßstäben handelt sie? Wann sollten Verbraucher sich direkt an ihren Energieversorger wenden? Die Antwort auf diese und andere Fragen erhalten sie hier.
Die Landeskartellbehörde ist immer dann zuständig, wenn die Wirkung des kartellrechtswidrigen Verhaltens nicht über das Gebiet des Freistaats Bayern hinausreicht. Bei länderübergreifenden oder bundesweiten Auswirkungen ist das Bundeskartellamt in Bonn zuständig. Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden sind selbstständige und voneinander unabhängig arbeitende Behörden.
Für zivilrechtliche Fragen, beispielsweise bei Beschwerden über einzelne Vertragsbestandteile wie etwa Preisanpassungsklauseln ist die Landeskartellbehörde nicht zuständig. Hier kann sich der Verbraucher an Verbraucherberatungsstellen oder bei Verträgen mit Energieversorgern an die Schlichtungsstelle Energie wenden.
Zum 01. Juli 2007 wurde die Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) aufgehoben, nach der Stromversorgungsunternehmen ihre Endkundenpreise genehmigen lassen mussten. Die Stromversorger müssen daher keine Anträge zu Strompreiserhöhungen mehr stellen. Hintergrund hierfür ist die durch EU-Vorgaben eingeleitete Liberalisierung des Strommarktes, die unter anderem zu einer Entflechtung („Unbundling”) von Stromanbietern und Netzbetreibern geführt hat. Heute gilt eine Erlösobergrenze, aus der sich die für die Durchleitung von Strom zu zahlenden Netzentgelte errechnen. Die Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber werden jährlich von der Bundesnetzagentur oder den Regulierungsbehörden der Länder festgelegt.
Die Bayerische Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, auch „Kartellgesetz“) wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung beziehungsweise eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens in Deutschland nicht über das Gebiet des Freistaats Bayern hinausreicht.
Reichen wettbewerbsrelevante Wirkungen unternehmerischen Verhaltens in Deutschland über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus, so ist das Bundeskartellamt (BKartA) zuständig, das auch über Unternehmenszusammenschlüsse nach dem Kartellgesetz entscheidet. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat Befugnisse nach dem GWB. Es kann nach Untersagung eines Unternehmenszusammenschlusses durch das BKartA aus übergeordneten gesamtwirtschaftlichen Erwägungen eine Erlaubnis erteilen.
Das europäische Wettbewerbsrecht findet Anwendung, soweit Unternehmen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen. Vollzogen wird das europäische Wettbewerbsrecht durch die EU-Kommission, aber auch von den nationalen Kartellbehörden.
Die Landeskartellbehörde überprüft nur, ob sich marktbeherrschende Unternehmen missbräuchlich verhalten, zum Beispiel indem sie überhöhte, wettbewerbswidrige Preise verlangen. In Bezug auf Strom und Gas gibt es allerdings auf den Endkundenmärkten keine marktbeherrschenden Unternehmen mehr. Hier haben Verbraucher die Möglichkeit, ihren Versorger frei zu wählen.
Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist es daher ratsam unterschiedliche Angebote zu vergleichen und gegebenenfalls den Versorger zu wechseln. Auskünfte über Anbieter und Produkte erhalten Sie unter anderem bei Vergleichsportalen im Internet oder bei einer Verbraucherberatungsstelle. Der Wechsel des Anbieters ist mittlerweile vergleichsweise einfach: Der neue Versorger übernimmt in der Regel sämtliche Wechselformalitäten einschließlich der Kündigung des bisherigen Vertrages.
Im Heiz- beziehungsweise Wärmestrombereich gibt es nahezu keine oder nur sehr wenig Wechselmöglichkeiten. Grundsätzlich ist der Heizstrommarkt zwar liberalisiert, das heißt jedes Energieversorgungsunternehmen kann Heizstrom anbieten. Aufgrund der oft fehlenden Rentabilität sind jedoch viele Anbieter nicht bereit, einen Heizstromtarif in ihr Sortiment aufzunehmen. Stromanbieter können in einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung nicht dazu verpflichtet werden, auch Heizstrom anzubieten. In der Regel übernehmen daher nur die Grundversorger eines Gebietes die Versorgung ihrer Kunden mit Heizstrom. Diese sind also in diesem Bereich in aller Regel marktbeherrschend, weshalb sie der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht unterliegen.
Die Landeskartellbehörde beobachtet die Entwicklung der Heizstrompreise sorgfältig, indem sie regelmäßig die Preise der größten Versorger überprüft und vergleicht. Soweit die Preise einzelner Anbieter missbräuchlich überhöht sind, wird gegen diese ein Verfahren eingeleitet. Gegenstand der kartellrechtlichen Prüfung ist die absolute Höhe des Preises, nicht jedoch in welchem Maß ein Preis gegenüber früheren Angeboten angehoben worden ist oder wie sich andere Tarife des Versorgers im Vergleich zum Heizstrom entwickeln.
Für Beschwerden gegen Ihren Heizstromversorger sollten Sie der Landeskartellbehörde den aktuellen Heizstrompreis, den bestehenden Heizstromvertrag sowie etwaige Korrespondenz mit Ihrem Versorger hinsichtlich eines möglichen Preismissbrauchs vorlegen. Bei zivilrechtlichen Fragen, etwa bei Beschwerden über einzelne Vertragsklauseln, insbesondere Preisanpassungsklauseln, ist die Landeskartellbehörde nicht zuständig. Hier können Sie sich an Verbraucherberatungsstellen oder die Schlichtungsstelle Energie wenden.
Fernwärmenetze sind nicht vergleichbar mit Gas- oder Stromnetzen, da im Fernwärmebereich kein zusammenhängendes größeres Verbundnetz besteht. Vielmehr handelt es sich jeweils um Insellösungen. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ist nur möglich, wenn die Fernwärmeerzeugung in räumlicher Nähe zum Verbraucher stattfindet und dem Wärmeangebot auch ein entsprechender Bedarf entspricht. Im Gegensatz zum allgemeinen Haushaltsstrom oder Erdgasbezug ist deshalb keine alternative Belieferung durch andere Versorger möglich. Damit ist ein Fernwärmeversorger in der Regel marktbeherrschend und unterliegt der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht.
Für Beschwerden gegen Ihren Fernwärmeversorger sollten Sie der Landeskartellbehörde den aktuellen Fernwärmepreis, den bestehenden Fernwärmevertrag sowie etwaige Korrespondenz mit Ihrem Versorger hinsichtlich eines möglichen Preismissbrauchs vorlegen. Gegenstand einer eventuellen kartellrechtlichen Prüfung ist die absolute Höhe des Preises, nicht jedoch in welchem Maß ein Preis gegenüber früheren Angeboten angehoben worden ist oder wie sich andere Tarife des Versorgers im Vergleich zum Heizstrom entwickeln. Für zivilrechtliche Fragen, unter anderem Beschwerden über einzelne Vertragsklauseln, ist die Landeskartellbehörde nicht zuständig. Hier können Sie sich an Verbraucherberatungsstellen oder die Schlichtungsstelle Energie wenden.
Im Freistaat Bayern gibt es etwa 2.300 öffentlich-rechtlich und circa 70 privatrechtlich organisierte Wasserversorger. Der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht unterliegen nur die privatrechtlich organisierten Wasserversorger. Gebühren und Beiträge öffentlich-rechtlicher Wasserversorger hingegen unterliegen der Kommunalaufsicht. Die bayerischen Wasserpreise sind im Durchschnitt bundesweit mit die niedrigsten und die Wasserqualität ist sehr gut. Die Wasserpreissituation in Bayern ist somit kaum mit der in anderen Ländern vergleichbar. Dies wird auch dadurch deutlich, dass vom Bundeskartellamt und von anderen Landeskartellbehörden einzelne bayerische Wasserversorger als sogenannte Vergleichsunternehmen mit relativ günstigen Preisen im Rahmen deren Prüfungen herangezogen werden.
Vor diesem Hintergrund führt die Landeskartellbehörde keine flächendeckenden Wasserpreisprüfungen durch, sondern prüft bei hinreichendem Anfangsverdacht die Wasserpreise einzelner Anbieter. Für Beschwerden gegen Ihren Wasserversorger sollten Sie der Landeskartellbehörde den aktuellen Wasserpreis, den bestehenden Wasservertrag sowie etwaige Korrespondenz mit Ihrem Versorger hinsichtlich eines möglichen Preismissbrauchs vorlegen. Bei zivilrechtlichen Fragen, unter anderem Beschwerden über einzelne Vertragsklauseln, ist die Landeskartellbehörde nicht zuständig. In solchen Fällen können Sie sich an die Verbraucherberatungsstellen wenden.
An die Markttransparenzstelle werden Preisänderungen der gängigen Kraftstoffsorten in „Echtzeit“ gemeldet und Verbrauchern über Informationsdienste zugänglich gemacht. Diese können dadurch die Preise der Tankstellen miteinander vergleichen und den günstigsten Anbieter auswählen. Da die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt angesiedelt ist, besitzen die Landeskartellbehörden keine Zuständigkeiten.