Marktüberwachung
In Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Einhaltung der Vorgaben zur Textilkennzeichnung zuständig. Dazu arbeitet es eng mit den kommunalen Behörden, den übrigen Bundesländern und dem Bundeswirtschaftsministerium zusammen. Das Bayerische Wirtschaftsministerium sorgt dafür, dass nicht-konforme Textilerzeugnisse aus dem Handel entfernt werden oder erst gar nicht in Umlauf gelangen.
Grundsätze der Ausübung der Marktüberwachung im Bereich Textilien
Einer aktiven Marktüberwachung hinsichtlich der EU-Textilkennzeichnungsverordnung insbesondere im Internethandel kommt in Bayern eine große Bedeutung zu. Quantität und fachliche Tiefe der Marktüberwachung richten sich dabei nach gesetzlichen Vorgaben, fachlichen Erfordernissen und länderübergreifenden Festlegungen. Die Kontrollen erfolgen zufalls- und risikobasiert.
Hinsichtlich der praktischen Ausübung der Marktüberwachung wird zwischen einer reaktiven Marktüberwachung (Anlass für das Tätigwerden ist eine von außen zugegangene Information) und einer proaktiven Marktüberwachung (einzelne Stichprobenkontrollen im Handel; verstärkte Marktüberwachungsaktivitäten aus eigenen Erkenntnissen und Risikobetrachtungen heraus) unterschieden.
Rechtlicher Rahmen
Die wichtigsten Anforderungen der Textilkennzeichnung sind in folgenden Rechtsakten festgelegt:
- Verordnung (EU) Nr. 1007/2011: ("EU-Textilkennzeichnungsverordnung", bzw. TextilKVO): Die EU-Textilkennzeichnungsverordnung regelt europaweit die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilien. Sie enthält dazu u.a. auch Vorgaben für die Bezeichnungen der enthaltenen Textilfasern sowie für die Kennzeichnung nichttextiler Teile (z. B. Fell oder Leder). Ziel der Verordnung ist es, einen einheitlichen Handel zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen.
- Deutsches Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG): Das Textilkennzeichnungsgesetz regelt die Zuständigkeit und Befugnisse der an der Marktüberwachung beteiligten Behörden und stellt so einen effektiven Vollzug sicher.
Weitere Regelungen
- § 6 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG): Pflicht zur Herstellerkennzeichnung bei allen Verbraucherprodukten (auch Textilerzeugnisse, wenn sie für die Verwendung des Verbrauchers bestimmt sind, was in der Vielzahl der Fälle so sein wird)
- § 47 Zuständigkeitsverordnung (ZustV): Marktüberwachungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden.
- Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)
*Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung handelt.
Beratung und Ansprechpartner
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung kann das Bayerische Wirtschaftsministerium nicht anbieten. Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Weitere Informationen zum Thema Textilien finden Sie unter anderem hier: