Öffentliches Auftragswesen
Weitere Informationen
Elektronische Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen bayerischer Behörden werden über die folgende Plattform durchgeführt:
Das Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe SIMAP verschafft Zugang zu den wichtigsten Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe in Europa und stellt die Standardformulare für die elektronische Veröffentlichung von Aufträgen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte im Amtsblatt der EU zur Verfügung.
Das Common Procurement Vocabulary (CPV) dient der einheitlichen Beschreibung des Gegenstandes öffentlicher Aufträge, die den EU-Schwellenwert erreichen.
Regelungen auf Bundesebene
Zur Unterstützung einer nachhaltigen Beschaffung wurde bei dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern eine „Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung“ eingerichtet, die über die Möglichkeiten der Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien im Rahmen von Beschaffungen informiert. Eine zu diesem Zweck eingerichtete webbasierte Informationsplattform, die auch eine eigene bayerische Länderseite mit konkreten Kontaktstellen in Bayern umfasst, bietet Handlungshilfen für eine wirkungsvolle Einbeziehung von Aspekten der Nachhaltigkeit in die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen der öffentlichen Hand.
Der Kompass Nachhaltigkeit bietet umfangreiche Informationen zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung und praktische Hilfestellung bei der Suche nach geeigneten Gütezeichen, Formulierungshilfen für Ausschreibungen und Anbieter zertifizierter Produkte.
Der Leitfaden der Bundesregierung für eine nachhaltige Textilbeschaffung der Bundesverwaltung definiert klare soziale und ökologische Nachhaltigkeitskriterien entlang der gesamten Textil-Lieferkette.
Zwei weitere Leitfäden, der Leitfaden zur umweltfreundlichen Beschaffung von Bettwaren und Bettwäsche sowie der Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von Bekleidungstextilien und Wäsche ergänzen und konkretisieren den Leitfaden der Bundesregierung für eine nachhaltige Textilbeschaffung der Bundesverwaltung.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bietet einen Überblick über die vielen Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber, nachhaltige Aspekte im Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Damit können Leistungen beschafft werden, die umweltbezogene, soziale und innovative Belange in besonderer Weise berücksichtigen.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist das Grundsatzministerium der Bayerischen Staatsregierung für das öffentliche Auftragswesen, soweit nicht im Zusammenhang mit dem Bauwesen das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr verantwortlich ist. Zu unseren Aufgaben gehören die Rechtsetzung auf Bundes- und Landesebene und die Beratung öffentlicher Auftraggeber bei vergaberechtlichen Grundsatzfragen. Wir koordinieren zudem die jährlichen statistischen Meldungen über vergebene Aufträge und kümmern uns um die Beteiligung bayerischer Unternehmen an NATO-Infrastruktur-Aufträgen.
Im Folgenden informieren wir Sie über die Grundzüge der Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Hierzu stellen wir Ihnen aktuelle Informationen, einschlägige Vorschriften und Formblätter zur Verfügung. Einen raschen Überblick können Ihnen die von uns herausgegebenen Leitfäden sowie das gemeinsam mit dem Bayerischen Innenministerium angebotene Internetportal vergabeinfo.bayern.de vermitteln.
Neuigkeiten
Hier finden Sie aktuelle Informationen zum öffentlichen Auftragswesen.
Der Landtag hat den Entwurf des Zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern beschlossen. Inhalt des Zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern ist unter anderem die Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG), wodurch die vergaberechtlichen Wertgrenzen in Bayern in Artikel 20 ZustWiG erhöht werden. Die im Gesetz geregelten erhöhten Wertgrenzen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2029 befristet.
Gleichzeitig wird die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen an die vergaberechtlichen Regelungen des Zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern angepasst, um Widersprüche zu vermeiden.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Wertgrenzen:
Direktauftrag | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | Verhandlungsvergabe/ Freihändige Vergabe | |
Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen | 100.000 € netto | Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert: z. Zt. 221.000 € netto bzw. 750.000 € netto | Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert: z. Zt. 221.000 € netto bzw. 750.000 € netto |
Bauleistungen | 250.000 € netto | 1.000.000 € netto | 1.000.000 € netto |
Aufgrund der inzwischen im deutschen Recht bestehenden dynamischen Verweisungen gelten diese Schwellenwerte ab dem 1. Januar 2024 in Deutschland unmittelbar. Eine gesonderte Umsetzung ist nicht erforderlich.
Auftragsart | Schwellenwerte | EU-Richtlinie |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge für oberste, obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen | 143.000 Euro | (EU) 2023/2495 zu 2014/24/EU |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber | 221.000 Euro | (EU) 2023/2495 zu 2014/24/EU |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern | 443.000 Euro | (EU) 2023/2496 zu 2014/25/EU |
Bauaufträge | 5.538.000 Euro | (EU) 2023/2495 zu 2014/24/EU |
Konzessionen | 5.538.000 Euro | (EU) 2023/2497 zu 2014/23/EU |
Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 443.000 Euro | (EU) 2023/2510 zu 2009/81/EG |
Soziale und andere besondere Dienstleistungsaufträge | 750.000 Euro | 2014/24/EU |
Zur Arbeitserleichterung kann eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) in Auftrag gegebene Übersetzung der häufig gestellten Fragen der EU-Kommission zu vergabebezogenen Sanktionen (Art. 5k VO 833/2014) zur Verfügung gestellt werden. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine offizielle, rechtsverbindliche Übersetzung handelt. Für die Richtigkeit der Übersetzung wird keine Gewähr übernommen.
Folgende wesentliche Änderungen der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) gelten für staatliche Auftraggeber:
Die Staatsregierung hat am 6. September 2022 im Hinblick auf die nachhaltigen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Ukraine-Krise auf die Wirtschaft im Freistaat Bayern und in der Bundesrepublik Deutschland eine Erweiterung der vergaberechtlichen Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2023 beschlossen. Aufgrund des Beschlusses der Staatsregierung sind zum 17. September 2022 folgende Änderungen in Nr. 1.9 der VVöA in Kraft getreten:
- Im ersten Spiegelstrich der Nr. 1.9 werden die bisherigen thematischen Beschränkungen auf in der Coronakrise begründete Beschaffungen und auf in der Ukraine-Krise begründete Beschaffungen aufgehoben. Zudem wird die Möglichkeit des Direktauftrags bis 25.000 Euro auf Bauleistungen erweitert. Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
- Im zweiten Spiegelstrich der Nr. 1.9 werden ebenfalls die bisherigen thematischen Beschränkungen auf in der Coronakrise begründete Beschaffungen und auf in der Ukraine-Krise begründete Beschaffungen aufgehoben. Die Geltungsdauer wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Es wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von den neuen Wertgrenzen bei binnenmarktrelevanten Aufträgen die sich aus dem europäischen Primärrecht abgeleiteten Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu beachten sind. Hieraus kann sich im Einzelfall die Pflicht zur Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung ergeben. Hinweise zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden sich in der entsprechenden Mitteilung der Kommission (Az. 2006/C 179/02).
Hier finden Sie die konsolidierte Fassung der VVöA.
Die Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine betreffen auch die öffentliche Beschaffung in Deutschland. Schnelles Handeln ist in vielen Fällen geboten. Dies betrifft vor allem die von Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam zu bewältigende Aufgabe der angemessenen Unterbringung und Versorgung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen.
Das BMWK hat dazu in seinem Rundschreiben vom 13. April 2022 Hinweise für eine schnelle und effiziente Durchführung von Vergabeverfahren gegeben, um kurzfristig erforderlich werdende Leistungen zu beschaffen.
Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar und ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte betreffen.
Das BMWK hat dazu in seinem Rundschreiben vom 14. April 2022 einen ersten und vorläufigen Überblick über Reichweite und Anwendung des Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbots in Art. 5k Sanktions-VO gegeben. Damit soll dem Bedürfnis einer möglichst praxisnahen und einheitlichen Anwendung der Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen werden.
Aufgrund der Corona-Pandemie müssen Leistungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversordnung und der Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung häufig innerhalb extrem kurzer Fristen beschafft werden. Mit dem nachfolgenden Rundschreiben stellt das BMWi noch einmal die im Vergaberecht gebotenen Möglichkeiten umfassend dar und weist auch auf die Möglichkeit von Dringlichkeitsvergaben hin.
Das Rundschreiben richtet sich an alle Beschafferinnen und Beschaffer in Bund, Ländern und Kommunen.
Vergabeverfahren
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie veröffentlicht seine aktuellen Vergabeverfahren auf der Ausschreibungsplattform des Freistaates Bayern.
Dort können Sie über den Suchbegriff „Zentrale Vergabestelle des Bay. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ die Auflistung auf aktuelle Vergabeverfahren des Wirtschaftsministeriums eingrenzen.
Vergabevorschriften
Das Verfahren für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist im Wesentlichen in folgenden Vorschriften geregelt.
1. Aufträge ab dem Erreichen der EU-Schwellenwerte
Die wesentlichen Regelungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen sind im Vierten Teil des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthalten.
Das Gesetz wird durch Rechtsverordnungen für die unterschiedlichen Bereiche der Auftragsvergaben ergänzt. Diese sind in einer Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO) zusammengefasst:
- Für den „klassischen Bereich“ gilt die Vergabeverordnung (VgV) in Artikel 1
- Für den „Sektorenbereich“ sind die Verfahrensvorschriften in der Sektorenverordnung (SektVO) in Artikel 2 zusammengefasst. Sie gilt für Auftraggeber nach § 100 GWB bei der Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung.
- Für den neu geregelten „Konzessionsbereich“ enthält die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) in Artikel 3 umfassende Bestimmungen für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
- Erstmals wird eine „Statistik“ über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen eingeführt. Die Regelungen hierzu sind in der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) in Artikel 4 enthalten.
- Folgeänderungen in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) sind in Artikel 6 niedergeschrieben.
Für Aufträge im „Baubereich“ sind die Regelungen in Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 der VgV und Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen n.F. anzuwenden.
2. Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das Vergaberecht anzuwenden, wenn ein Auftraggeber insbesondere haushalts- oder zuwendungsrechtlich hierzu verpflichtet ist.
Vergabestellen des Freistaates Bayern sind nach Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Gemäß Art. 55 Abs. 2 BayHO ist dabei nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren. Insoweit gelten insbesondere folgende Verwaltungsvorschriften:
- Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA), Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 24. März 2020, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. September 2023 zur Einführung der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO)
Bayerische Kommunen sind nach § 31 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) bzw. § 30 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik) ebenfalls verpflichtet, grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Auch hierbei sind nach § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik bzw. § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik bestimmte Vergabegrundsätze anzuwenden. Diesbezüglich sind insbesondere folgende Verwaltungsvorschriften zu beachten:
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 31. Juli 2018 zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich.
Um nach Art. 44 Abs. 1 BayHO eine zweckentsprechende Verwendung seiner Zuwendungen sicherzustellen, macht der Freistaat Bayern zudem bestimmte Allgemeine Nebenbestimmungen zum Gegenstand des Zuwendungsbescheids beziehungsweise des Zuwendungsvertrags, in denen dem Zuwendungsempfänger unter anderem die Beachtung von Vergabevorschriften zur Auflage gemacht wird für den Fall, dass er seinerseits Aufträge vergibt.
Bei der Vergabe eines Auftrags, dessen Volumen die europäischen Schwellenwerte nicht erreicht, gelten nach Maßgabe der zuwendungsrechtlichen Bindung des Zuwendungsempfängers folgende Regelungen:
- Die Unterschwellenvergabeordnung – UVgO für Lieferaufträge und gewerblichen Dienstleistungsaufträge.
Nachhaltige Beschaffung
Die öffentliche Beschaffung hat einen großen Anteil am Erwerb von Produkten und ist ein wichtiger Auftraggeber für Bau- und Dienstleistungen. Damit kann die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen eine große Auswirkung auf den Markt für umweltfreundliche Produkte und damit für Nachhaltigkeit haben.
Die öffentliche Hand nimmt bei der Beschaffung eine Vorbildfunktion gegenüber Bürgerinnen und Bürgern ein. Es ist daher wesentlich, dass die Vergabestellen den eigenen Ermessensspielraum zu Gunsten einer nachhaltigen Beschaffung nutzen, den im Vergaberecht bestehenden Grundsatz der Nachhaltigkeit beachten und damit bei der Ausgestaltung der Vergabeverfahren Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen.
Der Kurzfilm zur nachhaltigen Beschaffung, die Spots zu den Themen Energieeffizienz und Verpflegung sowie die nachfolgende Übersicht mit Regelungen und Leitfäden auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene soll die öffentliche Hand dabei unterstützen.
Regelungen des Freistaats Bayern
In den bayerischen Richtlinien über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen – öAUmwR, zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 28. April 2009) wird die Pflicht der Vergabestelle festgelegt, bei umweltbedeutsamen öffentlichen Aufträgen zur Beschaffung von Gütern, über Dienstleistungen sowie über Bauleistungen zu ermitteln, welche umweltfreundlichen und energieeffizienten Lösungen angeboten werden. Dabei hat die Vergabestelle auch auf die im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz enthaltene Verpflichtung zu achten, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen und im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen.
In der Leistungsbeschreibung sind zudem Gesichtspunkte des Umweltschutzes einschließlich des Energieverbrauchs in der Nutzungsphase sowie der Abfallvermeidung und Abfallverwertung (umweltfreundliche, langlebige, reparaturfreundliche, wiederverwendbare oder verwertbare, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führende und aus Reststoffen oder Abfällen hergestellte Güter und Baustoffe) vorzugeben, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Die Umweltrichtlinien legen zudem fest, dass zur angemessenen Beachtung von Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekten in der Leistungsbeschreibung z.B. die Anforderungskriterien der europäischen Energieverbrauchskennzeichnung oder freiwilliger Kennzeichnungsprogramme wie Blauer Engel, Europäisches Umweltzeichen, Energy Star oder andere gleichwertige Energieverbrauchs- und Umweltzeichen als Referenz herangezogen werden können.
Bei der Suche nach geeigneten Gütezeichen bietet der Kompass Nachhaltigkeit praktische Hilfestellungen.
Die Umweltrichtlinien gelten sowohl für staatliche als auch kommunale Auftraggeber in Bayern.
Der Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Das wirtschaftlichste Angebot“ , Stand Juli 2019, gibt Hinweise zur richtigen Gestaltung und Wertung im Vergabeverfahren. In dem Leitfaden werden konkrete Beispiele für soziale und umweltbezogene Anforderungen an die Leistung aufgeführt, zum Beispiel:
- Anforderung an die Energieeffizienzklasse bei technischen Geräten
- Vorgaben für Energieverbrauch und Umweltauswirkungen bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen
- Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen („Ökostrom“)
- Verwendung von Holzprodukten, die nachweislich aus legaler, nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen
- Verwendung von Lebensmitteln aus ökologischem Landbau
- Verwendung von Recyclingpapier
- Vorgabe, dass ein Produkt bestimmte Inhaltsstoffe (zum Beispiel Chemikalien) nicht enthält
Daneben kann der öffentliche Auftraggeber auch nachhaltige Zuschlagskriterien berücksichtigen, soweit die entsprechenden Kriterien den erforderlichen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen, wie zum Beispiel:
- Energieverbrauch
- Beschaffung von Produkten aus fairem Handel
- Verzicht auf Plastikverpackungen
Weitere Beispiele für umweltbezogene Zuschlagskriterien finden sich im Leitfaden des Bayerischen Landesamts für Umwelt „Umwelt- und Klimaschutz in Behörden“.
Im Rahmen des Maßnahmenpaketes „Klimaschutzoffensive“ der Staatsregierung wurde ein umfassend aktualisierter Leitfaden „Umwelt- und Klimaschutz in Behörden“, Stand Januar 2021, durch das Bayerische Landesamt für Umwelt veröffentlicht. Darin wurden die neuesten fachlichen und rechtlichen Aspekte einer umweltverträglichen Beschaffung aufgenommen.
Der Leitfaden dient als praktische Hilfe für umweltorientiertes Handeln in Behörden. Das Beschaffungs-, Bau- und Förderwesen der öffentlichen Hand ist danach an den Kriterien für Klimaschutz, Ökologie, Soziales und Nachhaltigkeit auszurichten. Zielgruppe des Leitfadens sind alle staatlichen Stellen, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Bayern sowie Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung. Mit dem Leitfaden und dessen Aktualisierung wird ein weiterer staatlicher Beitrag zur Umsetzung des Nachhaltigkeitsprinzips in der öffentlichen Verwaltung Bayerns geleistet.
Der Freistaat Bayern hat im Rahmen von Beschaffungen darauf zu achten, dass bei der Herstellung bzw. Bearbeitung der zu beschaffenden Produkte weder gegen die nationalen Jugendarbeitsschutzgesetze verstoßen wird noch gegen Normen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zur Umsetzung des IAO-Übereinkommens Nr. 182 erlassen wurden oder die sonst dem Schutz vor ausbeuterischer Kinderarbeit dienen. Es gilt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. April 2008 zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit.
Regelung auf europäischer Ebene
Die Europäische Kommission hat Kriterien für eine umweltfreundliche Beschaffung der öffentlichen Hand für unterschiedliche Produktgruppen entwickelt wie zum Beispiel:
- EU-Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge für Möbel
- EU-Kriterien für die umweltorientierte öffentliche Beschaffung im Bereich Lebensmittel, Verpflegungsdienstleistungen und Verkaufsautomaten
- EU-Kriterien für die umweltorientierte öffentliche Beschaffung von Textilerzeugnissen und textilen Dienstleistungen
- EU-Kriterien für die umweltorientierte öffentliche Beschaffung von Strom
Fortbildungsinitiative
Gemeinsam mit dem Bund, der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung und anderen Bundesländern, hat Bayern die gemeinsame Fortbildungsinitiative nachhaltige Beschaffung ins Leben gerufen. Ziel der Initiative ist es, die Beschaffungsstellen zu unterstützen und Nachhaltigkeit in der Beschaffung zum gelebten Alltag werden zu lassen. Durch gezielte Workshops im Rahmen der Fortbildungsinitiative soll das Motto „Nachhaltige Beschaffung ist das neue Normal“ auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene umgesetzt werden.
Weitere Informationen zu den geplanten Workshops finden Sie hier.
Weitere Informationen
Hilfestellung bei der Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien bei der öffentlichen und privaten Beschaffung bietet der Kompass Nachhaltigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Das zentrale Internetportal für die nachhaltige Beschaffung öffentlicher Auftraggeber. Bei der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung finden Sie Rechtsgrundlagen, Ansprechpartner und weitere wichtige Informationen.
Für staatliche Stellen: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Für kommunale Stellen: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Um einen wesentlichen Beitrag auf dem Weg zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Verwaltung zu leisten, ist es wichtig, Aspekte der Nachhaltigkeit in der Beschaffung noch stärker zu berücksichtigen. Die Checkliste zur Verwendung von Gütezeichen ist dazu gedacht, nachhaltige Beschaffung in der Praxis zu erleichtern.
Nachhaltige Beschaffung ist das neue Normal
Sehen Sie sich weiterführend die Videos des gemeinsamen Film-Projekts von Bund und Ländern zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung an.
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Weitere Informationen
Start-up-freundliche Vergaben
Berücksichtigen Sie bei der Gestaltung Ihrer Vergabeverfahren frühzeitig die folgenden Tipps und räumen Sie so auf rechtssichere Weise auch Start-ups eine faire Chance auf öffentliche Aufträge ein.
Die Direktauftragswertgrenzen werden befristet für 5 Jahre bei Liefer-, Dienst- und freiberuflichen Leistungen auf 100.000 € und bei Bauleistungen auf 250.000 € erhöht. Das erleichtert Start-ups den Zugang zu öffentlichen Aufträgen und gibt öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, gezielt auch innovative Leistungen von Start-ups ohne ein förmliches Vergabeverfahren zu beauftragen. Auch der bürokratische Aufwand für Start-ups für die Abgabe von Angeboten wird deutlich reduziert – sie können dann leichter für öffentliche Aufträge bieten.
Neuartige Produkte, Lösungen und Prozesse stellen nicht nur für innovationsorientierte Start-ups eine Chance dar, sondern auch für öffentliche Auftraggeber. Als Auftraggeber sollte man sich also, nachdem der Bedarf ermittelt ist, einen Überblick über den Stand der Technik verschaffen:
- Gibt es neben bewährten Standardlösungen innovative Lösungen oder können solche durch Anpassung oder Kombination bestehender Lösungen erreicht werden?
- Kann der Markt rechtzeitig eine passende innovative Lösung entwickeln?
Weitere Informationen finden sich beispielsweise auf der Website des Kompetenzzentrums innovative Beschaffung.
Nachhaltigkeitsziele wie Ressourcenschonung und Energieeffizienz können mit innovativen Lösungen oft am besten erreicht werden. So kann es beispielsweise nachhaltiger und sogar günstiger sein, eine gemeinsame Plattform zum Management einer Fahrzeugflotte auszuschreiben statt neue Fahrzeuge anzuschaffen. Solche Aufträge können gerade für innovationsorientierte Start-ups interessant sein.
Nachhaltigkeitskriterien können auf vielfältige Weise in der Ausschreibung berücksichtigt werden (insbesondere im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder bei Eignungs- und Zuschlagskriterien).
Weitere Informationen finden sich beispielsweise auf der Website der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung (KNB).
Wird die Leistung in Form einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe beschrieben oder werden zumindest Nebenangebote zugelassen, können Bieter neben altbewährten Lösungen auch neuartige Lösungen vorschlagen. Dies begünstigt die Beteiligung von Start-ups und bietet zugleich Auftraggebern die Chance, im Hinblick auf Kosten, Flexibilität und Qualität bessere Ergebnisse zu erzielen.
Auftraggebern, die sich von den vermeintlichen Unsicherheiten, die mit der Erstellung einer funktionalen Ausschreibung einhergehen, abschrecken lassen oder diese als zu aufwändig empfinden, kann eine entsprechende Beratung und Unterstützung bei der Erstellung der Vergabeunterlagen helfen.
Ansprechpartner finden sie etwa im Auftragsberatungszentrum Bayern (ABZ), in den VOB-Stellen bei den Regierungen sowie in der Zentralen Vergabestelle ihrer Behörde, sofern eine solche eingerichtet ist.
Bei der Markterkundung kann darüber hinaus beispielsweise schon eine Recherche auf den oben genannten Websites zur innovativen Beschaffung helfen.
Die Aufteilung von Aufträgen in einzelne „Fachlose“ und „Teillose“ ermöglicht es auch Bietern mit geringeren operativen Kapazitäten, zum Zug zu kommen. Auch kann dadurch die Bindung an eine bestimmte Technik reduziert werden. Insbesondere innovationsorientierte Start-ups können hiervon profitieren.
Die Pflicht zur Losaufteilung ist im Oberschwellen- sowie Unterschwellenbereich auch gesetzlich geregelt.
Für Start-ups ist es riskant, besonders große Aufträge anzunehmen, mit denen eine langfristige vertragliche Bindung einhergeht. Dies gilt insbesondere für die Anfangsphase, in der noch unklar ist, wie sich das Unternehmen entwickeln wird. Es kommt ihnen daher entgegen, wenn Auftraggeber die Risiken für ihre Vertragspartner dadurch reduzieren, dass sie besonders großen Vorhaben in geeigneten Fällen kleinere „Pilotprojekte“ vorschalten.
Praktisch umsetzbar ist dies nicht nur im Rahmen von Verfahrensarten wie der Innovationspartnerschaft, sondern beispielsweise auch durch die vertragliche Einräumung von Optionen.
Start-ups fehlt oft noch die Erfahrung, auf welchem Wege sie öffentlichen Auftraggebern ihre Leistungen anbieten können.
Öffentliche Auftraggeber können Start-ups gezielt über Ausschreibungen informieren und sie so zur Teilnahme ermuntern. Bei Direktaufträgen und Verhandlungsvergaben kann der öffentliche Auftraggeber Start-ups sogar gezielt zur Angebotsabgabe auffordern – ohne natürlich andere Unternehmensformen zu benachteiligen.
Start-ups sind naturgemäß oft noch nicht in der Lage, die Umsätze mehrerer Jahre nachzuweisen. Auch verfügen diese häufig noch nicht über Referenzen von Projekten, die bereits im öffentlichen Sektor durchgeführt wurden. Dennoch verfügen Start-ups möglicherweise ebenso über die für den Auftrag erforderlichen Kapazitäten und können sogar bessere und wirtschaftlichere Lösungen anbieten. Der Auftraggeber sollte daher darauf achten, dass er keine überzogenen Eignungskriterien festlegt, indem er etwa den Nachweis hoher Umsätze oder eine überhöhte Mindestanzahl an Projektreferenzen fordert.
Gesetzliche Regelungen finden sich etwa in § 45 Absatz 2 und Absatz 4 Nr. 4 VgVbzw. § 6a Nr. 2 c) EUVOB/A. Demnach darf ein geforderter Mindestumsatz das Zweifache des Auftragswertes nicht überschreiten. Eine Erklärung des Unternehmens über seinen Umsatz in den letzten drei Geschäftsjahren darf der Auftraggeber nur verlangen, sofern entsprechende Angaben bei dem Unternehmen verfügbar sind. Auch überzogene Anforderungen an die Personalstärke oder Qualifikation des Personals sind vor dem Hintergrund der Regelung in § 122 Absatz 4 GWB, § 33 Absatz 1 Satz 2 UVgO unzulässig.
Start-ups scheuen häufig den bürokratischen Aufwand eines Vergabeverfahrens und nehmen deshalb nicht daran teil.
Der Auftraggeber sollte im Hinblick darauf genau prüfen, welche Unterlagen und Erklärungen wirklich benötigt werden und ob nicht auf bestimmte Unterlagen verzichtet werden kann. Die Unterlagen selbst sollten möglichst einfach und unbürokratisch formuliert sein.
Start-ups arbeiten häufig digital, um so möglichst flexibel auf die Herausforderungen der modernen Arbeitswelt reagieren zu können. Die Arbeit mit schriftlichen Unterlagen stellt daher für sie oft ein Hindernis dar.
Es dient der Reduzierung des Aufwands und dem schnelleren Auffinden von Ausschreibungen, Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen grundsätzlich elektronisch zu veröffentlichen und auch die Angebotsabgabe elektronisch zuzulassen. Soweit rechtlich zulässig, sollten auch Angebote per Email eingereicht werden können.
Das Vergaberecht bietet öffentlichen Auftraggebern zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Häufig werden diese von den Beschaffern jedoch nicht genutzt, weil sie sich nicht gut genug auskennen und auf Nummer Sicher gehen wollen.
Die vermeintlich mit der Nutzung der bestehenden Möglichkeiten einhergehenden rechtlichen Risiken sind in der Regel geringer als befürchtet. Wer mit dem nötigen Fachwissen ausgestattet ist, kann auch neue, im ersten Schritt aufwendigere Vergabeverfahren rechtssicher durchführen. Nutzen Sie die Fortbildungsangebote Ihrer Behörde beziehungsweise Weiterbildungsangebote beispielsweise des Auftragsberatungszentrums Bayern, der Bayerischen Akademie für Verwaltungsmanagement, der Bayerischen Verwaltungsschule etc. Ansprechstellen sind außerdem die VOB-Stellen bei den Regierungen.
Nachprüfungseinrichtungen
Bei der Wahl der Nachprüfungseinrichtung ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte (nach EU-Recht) handelt oder nicht. Die Schwellenwerte betragen derzeit (ohne Umsatzsteuer):
Nachprüfung | Schwellenwert |
---|---|
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Versorgungsbereich (Sektorenauftraggeber) | 431.000 € |
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden | 140.000 € |
für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 215.000 € |
für Bauaufträge | 5.328.000 € |
Nachprüfungsstellen
Sie sind für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, die nicht dem EU-Recht unterliegen zuständig.
Für Bauaufträge wurden nach § 21 VOB/A bei den Regierungen VOB-Stellen eingerichtet, die für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Regierung als Nachprüfungsstelle tätig werden. In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 11. Oktober 2017 (AllMBl. S. 455) sind die Zuständigkeiten geregelt.
Eine entsprechende Nachprüfungsstelle für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sieht die VOL/A nicht vor. Bei Aufträgen staatlicher Behörden, die nach der VOL/A vergeben werden, sind die Regierungen Ansprechpartner als Aufsichtsbehörde.
Nachprüfungsbehörden
Das GWB schützt die Rechte der Bieter bei Aufträgen, die die oben genannten Schwellenwerte erreichen, durch ein eigenständiges Nachprüfungsverfahren. Die Bieter können in erster Instanz die Vergabekammer und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht München (OLG München) anrufen.
In Bayern bestehen die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern (zuständig für Vergabestellen mit Sitz in Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) und die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken (zuständig für Vergabestellen mit Sitz in der Oberpfalz, in Ober-, Mittel- und Unterfranken).
1. Instanz
2. Instanz
Telefon: 089 5597-8002
Adresse: Schleißheimer Straße 141, 80797 München
Vergabestatistik
Mit der Vergaberechtsreform im Jahr 2016 wurde mit der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) die Grundlage für eine allgemeine bundesweite Vergabestatistik geschaffen. Diese hat am 1. Oktober 2020 ihren Betrieb aufgenommen.
Alle Auftraggeber nach § 98 GWB sind verpflichtet, die in der VergStatVO festgelegten Daten zu den Vergaben im Oberschwellenbereich und zum Teil auch im Unterschwellenbereich innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlag zu melden. Die Vergabestatistik wird rein elektronisch beim Statistischen Bundesamt (Destatis) geführt. Zur Übermittlung der Daten hat der meldepflichtige Auftraggeber eine oder mehrere Berichtsstellen zu bestimmen, die sich beim Statistischen Bundesamt registrieren müssen.
Informationen zu der Vergabestatistik und den Berichtsstellen finden Sie auf dem Erhebungsportal des Statistischen Bundesamtes.
Für alle Vergaben im Oberschwellenbereich, für die bis einschließlich 30. September 2020 ein Zuschlag erteilt worden ist, gilt weiterhin die Übergangsvorschrift des § 7 VergStatVO:
- Die Übermittlung der statistischen Daten über vergebene Aufträge im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorentätigkeiten) sind direkt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu senden.
- Alle anderen Aufträge sind dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf dem Dienstweg zu melden, das die statistischen Angaben zusammenfasst und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weiterleitet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz leitet die deutsche Gesamtstatistik anschließend an die Europäische Kommission weiter.
Auf der Website finden Sie weiterführende Informationen und die für die Statistiken zu verwendenden Vordrucke.
Unabhängig davon sind die öffentlichen Auftraggeber nach § 39 VgV und § 18 EUVOB/A verpflichtet, dem Amt für Veröffentlichungen der EU spätestens 30 Tage nach der Auftragsvergabe eine Mitteilung über jeden vergebenen Auftrag zu übersenden.
Weiterführende Informationen
Leitfäden zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Weitere Informationsportale
Das forum vergabe e.V. versteht sich als unabhängige Plattform für den Informations- und Meinungsaustausch zu allen Fragen des öffentlichen Auftragswesens.
Bekanntmachungen in Internetportalen über zu vergebende Aufträge können zentral über die Suchfunktion des Internetportals bund.de ermittelt werden.
Für öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit dem Bauwesen ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr verantwortlich.
Eine Übersicht der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer-, Dienstleistungs- und Planungsaufträge finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Bauministeriums.
Auftragsberatungszentrum
Das Auftragsberatungszentrum Bayern (ABZ) ist in Bayern der erste Ansprechpartner für öffentliche Ausschreibungen.
Das ABZ informiert, berät und qualifiziert Unternehmen und öffentliche Auftraggeber rund um das deutsche und europäische Vergaberecht. Das ABZ ist von Bayern aus deutschland- und europaweit vernetzt. Als Mitglied im Netzwerk der Auftragsberatungsstellen der Bundesländer und im EU-Beratungsnetz Enterprise Europe Network hat es zahlreiche Partner.
Gefördert wird das ABZ vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, sowie durch die EU-Kommission.