Öffentliches Auftragswesen

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die öffent­liche Einrichtungen beachten müssen, wenn sie Güter und Leistungen einkaufen. Ziel der Regelungen ist ein wirtschaftlicher Einkauf der Behörden, der durch Wettbewerb sichergestellt werden soll. Dahinter steht die sparsame und sachgerechte Verwendung von Steuergeldern. Ein weiteres Ziel ist die Öffnung der Beschaffungsmärkte durch transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für alle interessierten Unternehmen.

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist das Grundsatzministerium der Bayerischen Staats­regierung für das öffentliche Auftragswesen, soweit nicht im Zusam­men­hang mit dem Bauwesen das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr verantwortlich ist. Zu unseren Aufgaben gehören die Rechtsetzung auf Bundes- und Landesebene und die Beratung öffentlicher Auftraggeber bei vergabe­rechtlichen Grundsatzfragen. Wir koordinieren zudem die jährlichen statistischen Meldungen über vergebene Aufträge und kümmern uns um die Beteiligung bayerischer Unternehmen an NATO-Infrastruktur-Aufträgen.

Im Folgenden informieren wir Sie über die Grundzüge der Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungs­aufträge. Hierzu stellen wir Ihnen aktuelle Informationen, einschlägige Vorschriften und Formblätter zur Verfügung. Einen raschen Überblick können Ihnen die von uns heraus­ge­ge­benen Leitfäden sowie das gemeinsam mit dem Bayerischen Innenministerium angebotene Internetportal vergabeinfo.bayern.de vermitteln.

Neuigkeiten

Hier finden Sie aktuelle Informationen zum öffentlichen Auftragswesen.

Vergabeverfahren

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie veröffentlicht seine aktuellen Vergabeverfahren auf der Ausschreibungsplattform des Freistaates Bayern.

Dort können Sie über den Suchbegriff „Zentrale Vergabestelle des Bay. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ die Auflistung auf aktuelle Vergabeverfahren des Wirtschaftsministeriums eingrenzen.

Vergabevorschriften

Das Verfahren für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist im Wesentlichen in folgenden Vorschriften geregelt.

1. Aufträge ab dem Erreichen der EU-Schwellenwerte

Die wesentlichen Regelungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen sind im Vierten Teil des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthalten.   

Das Gesetz wird durch Rechtsverordnungen für die unterschiedlichen Bereiche der Auftragsvergaben ergänzt. Diese sind in einer Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungs­verordnung – VergRModVO) zusammengefasst:

  • Für den „klassischen Bereich“ gilt die Vergabeverordnung (VgV) in Artikel  1
  • Für den „Sektorenbereich“ sind die Verfahrensvorschriften in der Sektorenverordnung (SektVO) in Artikel 2 zusammengefasst. Sie gilt für Auftraggeber nach § 100 GWB bei der Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung.
  • Für den neu geregelten „Konzessionsbereich“ enthält die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) in Artikel 3 umfassende Bestimmungen für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
  • Erstmals wird eine „Statistik“ über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen eingeführt. Die Regelungen hierzu sind in der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) in Artikel 4 enthalten.
  • Folgeänderungen  in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) sind in Artikel 6 niedergeschrieben.

Für Aufträge im „Baubereich“  sind die Regelungen  in Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 der VgV und Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertrags­ordnung für Bauleistungen n.F. anzuwenden.

2. Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das Vergaberecht anzuwenden, wenn ein Auftraggeber insbesondere haushalts- oder zuwendungsrechtlich hierzu verpflichtet ist.

Vergabestellen des Freistaates Bayern sind nach Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Gemäß Art. 55 Abs. 2 BayHO ist dabei nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren. Insoweit gelten insbesondere folgende Verwaltungsvorschriften:

Bayerische Kommunen sind nach § 31 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) bzw. § 30 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik) ebenfalls verpflichtet, grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Auch hierbei sind nach § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik bzw. § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik bestimmte Vergabegrundsätze anzuwenden. Diesbezüglich sind insbesondere folgende Verwaltungsvorschriften zu beachten:

Um nach Art. 44 Abs. 1 BayHO eine zweckentsprechende Verwendung seiner Zuwendungen sicherzustellen, macht der Freistaat Bayern zudem bestimmte Allgemeine Nebenbestimmungen zum Gegenstand des Zuwendungsbescheids beziehungsweise des Zuwendungsvertrags, in denen dem Zuwendungsempfänger unter anderem die Beachtung von Vergabevorschriften zur Auflage gemacht wird für den Fall, dass er seinerseits Aufträge vergibt.

Bei der Vergabe eines Auftrags, dessen Volumen die europäischen Schwellenwerte nicht erreicht, gelten nach Maßgabe der zuwendungsrechtlichen Bindung des Zuwendungsempfängers folgende Regelungen:

Weitere Informationen

Nachhaltige Beschaffung

Die öffentliche Beschaffung hat einen großen Anteil am Erwerb von Produkten und ist ein wichtiger Auftraggeber für Bau- und Dienstleistungen. Damit kann die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen eine große Auswirkung auf den Markt für umweltfreundliche Produkte und damit für Nachhaltigkeit haben.

Die öffentliche Hand nimmt bei der Beschaffung eine Vorbildfunktion gegenüber Bürgerinnen und Bürgern ein. Es ist daher wesentlich, dass die Vergabestellen den eigenen Ermessensspielraum zu Gunsten einer nachhaltigen Beschaffung nutzen, den im Vergaberecht bestehenden Grundsatz der Nachhaltigkeit beachten und damit bei der Ausgestaltung der Vergabeverfahren Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen.

Der Kurzfilm zur nachhaltigen Beschaffung, die Spots zu den Themen Energieeffizienz und Verpflegung sowie die nachfolgende Übersicht mit Regelungen und Leitfäden auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene soll die öffentliche Hand dabei unterstützen.

Regelungen des Freistaats Bayern

Regelungen auf Bundesebene

Regelung auf europäischer Ebene

Fortbildungsinitiative

Weitere Informationen

Nachhaltige Beschaffung ist das neue Normal

Sehen Sie sich weiterführend die Videos des gemeinsamen Film-Projekts von Bund und Ländern zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung an.

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Start-up-freundliche Vergaben

Berücksichtigen Sie bei der Gestaltung Ihrer Vergabeverfahren frühzeitig die folgenden Tipps und räumen Sie so auf rechtssichere Weise auch Start-ups eine faire Chance auf öffentliche Aufträge ein.

Nachprüfungseinrichtungen

Bei der Wahl der Nachprüfungseinrichtung ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte (nach EU-Recht) handelt oder nicht. Die Schwellenwerte betragen derzeit (ohne Umsatzsteuer):

NachprüfungSchwellenwert
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Versorgungsbereich (Sektorenauftraggeber)431.000
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden140.000
für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge215.000
für Bauaufträge5.328.000

Nachprüfungsstellen

Sie sind für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, die nicht dem EU-Recht unterliegen zuständig.

Für Bauaufträge wurden nach § 21 VOB/A bei den Regierungen VOB-Stellen eingerichtet, die für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Regierung als Nachprüfungsstelle tätig werden. In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 11. Oktober 2017 (AllMBl. S. 455) sind die Zuständigkeiten geregelt.

Eine entsprechende Nachprüfungsstelle für Liefer- und Dienstleistungs­aufträge sieht die VOL/A nicht vor. Bei Aufträgen staatlicher Behörden, die nach der VOL/A vergeben werden, sind die Regierungen Ansprechpartner als Aufsichtsbehörde.

Nachprüfungsbehörden

Das GWB schützt die Rechte der Bieter bei Aufträgen, die die oben genannten Schwellenwerte erreichen, durch ein eigenständiges Nachprüfungsverfahren. Die Bieter können in erster Instanz die Vergabekammer und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht München (OLG München) anrufen.

In Bayern bestehen die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern (zuständig für Vergabestellen mit Sitz in Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) und die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken (zuständig für Vergabestellen mit Sitz in der Oberpfalz, in Ober-, Mittel- und Unterfranken).

1. Instanz

2. Instanz

Vergabestatistik

Mit der Vergaberechtsreform im Jahr 2016 wurde mit der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) die Grundlage für eine allgemeine bundesweite Vergabestatistik geschaffen. Diese hat am 1. Oktober 2020 ihren Betrieb aufgenommen.

Alle Auftraggeber nach § 98 GWB sind verpflichtet, die in der VergStatVO festgelegten Daten zu den Vergaben im Oberschwellenbereich und zum Teil auch im Unterschwellenbereich innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlag zu melden. Die Vergabestatistik wird rein elektronisch beim Statistischen Bundesamt (Destatis) geführt. Zur Übermittlung der Daten hat der meldepflichtige Auftraggeber eine oder mehrere Berichtsstellen zu bestimmen, die sich beim Statistischen Bundesamt registrieren müssen.

Informationen zu der Vergabestatistik und den Berichtsstellen finden Sie auf dem Erhebungsportal des Statistischen Bundesamtes.

Für alle Vergaben im Oberschwellenbereich, für die bis einschließlich 30. September 2020 ein Zuschlag erteilt worden ist, gilt weiterhin die Übergangsvorschrift des § 7 VergStatVO:

  • Die Übermittlung der statistischen Daten über vergebene Aufträge im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorentätigkeiten) sind direkt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu senden.
  • Alle anderen Aufträge sind dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf dem Dienstweg zu melden, das die statistischen Angaben zusammenfasst und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weiterleitet.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz leitet die deutsche Gesamtstatistik anschließend an die Europäische Kommission weiter.

Auf der Website finden Sie weiterführende Informationen und die für die Statistiken zu verwendenden Vordrucke.

Unabhängig davon sind die öffentlichen Auftraggeber nach § 39 VgV und § 18 EUVOB/A verpflichtet, dem Amt für Veröffentlichungen der EU spätestens 30 Tage nach der Auftragsvergabe eine Mitteilung über jeden vergebenen Auftrag zu übersenden.

Weiterführende Informationen

Leitfäden zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungs­aufträge

Weitere Informationsportale

Für öffentliche Aufträge im Zusam­men­hang mit dem Bauwesen ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr verantwortlich.

Eine Übersicht der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungs­vorschriften zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer-, Dienstleistungs- und Planungs­aufträge finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Bauministeriums.

Auftragsberatungszentrum

Das Auftragsberatungszentrum Bayern (ABZ) ist in Bayern der erste Ansprechpartner für öffentliche Ausschreibungen.

Das ABZ informiert, berät und qualifiziert Unternehmen und öffentliche Auftraggeber rund um das deutsche und europäische Vergaberecht. Das ABZ ist von Bayern aus deutschland- und europaweit vernetzt. Als Mitglied im Netzwerk der Auftragsberatungsstellen der Bundesländer und im EU-Beratungsnetz Enterprise Europe Network hat es zahlreiche Partner.

Gefördert wird das ABZ vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, sowie durch die EU-Kommission.