Finanzplatz Bayern
Wichtige Hinweise:
- Die bayerische Börsenaufsichtsbehörde warnt vor der gefälschten Internetseite boersenaufsicht.net.
- Die bayerische Börsenaufsichtsbehörde warnt vor Falschinformationen – Vertreter/Mitarbeiter der Handelsplattform cryptodeutsch.com werben "im Auftrag der Börsenaufsichtsbehörde" um Einholung kostenpflichtiger Zulassungen zum Handel.
Der Freistaat Bayern und insbesondere der Großraum München zählen zu den bedeutendsten Finanzplätzen Europas. Dies gilt für klassische Bank- und Versicherungsgeschäfte ebenso wie für Vermögensverwaltungsaktivitäten, Risikokapitalfinanzierungen, Leasing- und Factoring-Lösungen sowie die Börse München.
Viele herausragende Unternehmen des Finanzsektors haben ihren Sitz in Bayern. Zu den bekanntesten zählen die Versicherungskonzerne Allianz und Münchener Rück, die Nürnberger Versicherungsgruppe, die BayernLB, die HUK-Coburg und die Unicredit Deutschland.
Ihre Ansprechpartner im Bayerischen Wirtschaftsministerium
Publikationen
Die Erste Nationale Risikoanalyse liefert einen Überblick über bestehende und zukünftige Risiken bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland.
InsurTech Hub München
Der InsurTech Hub München (Teil der Digital-Hub-Initiative des Bundes) vernetzt Akteure aus der Wirtschaft, Wissenschaft und Gründerszene. Die Sogwirkung des Hubs auf die internationale Start-up-Szene ist enorm.
Formate wie das InsurTech Meetup oder der W1 Forward InsurTech Accelerator bringen etablierte und neue Player zusammen und bieten ihnen konkrete Möglichkeiten, gemeinsam Innovationen für die Digitalisierung der Versicherungsbranche voranzutreiben. Dabei erfolgt ein Aufbau auf regionale Stärken, gleichzeitig aber globale Ausrichtung und internationale Reichweite. Partner sind unter anderem die Unternehmen Allianz SE, Generali Deutschland, HUK-Coburg, Munich RE, Nürnberger Versicherung, die Versicherungskammer Bayern sowie das Gründerzentrum WERK1 aus München.
Finanzplatz München Initiative
Die Finanzplatz München Initiative (FPMI) wurde im Jahr 2000 auf Initiative des Bayerischen Wirtschaftsministeriums ins Leben gerufen, um die starke Stellung Bayerns im internationalen Finanzplatzwettbewerb weiter auszubauen. Beteiligt sind neben Bayerns wichtigsten Finanzunternehmen auch Kammern, Verbände sowie wissenschaftliche und staatliche Einrichtungen.
Börsenaufsicht
Die Börsenaufsichtsbehörde des Freistaates Bayern im Bayerischen Wirtschaftsministerium übt nach § 3 Abs. 1 des Börsengesetzes die Aufsicht über die Börse München aus. Diese erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen (Rechtsaufsicht) sowie auf die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse (Marktaufsicht).
Die Börse München ist eine öffentlich-rechtliche Wertpapierbörse, die sich mit dem Fokus auf die Privatanleger und den Mittelstand als wichtiger deutscher Börsenplatz etabliert hat. Die Bayerische Börse AG ist ihr privatrechtlicher Träger.
Die staatliche Aufsicht dient der Sicherstellung eines rechtmäßigen, fairen und transparenten Börsenhandels. Die Börsenaufsicht nimmt die ihr nach dem Börsengesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Zu den Aufgaben der Börsenaufsicht gehören insbesondere folgende Bereiche:
Rechtsaufsicht
- Genehmigung der Börse, Genehmigung der börseneigenen Regelwerke
- Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften
- Aufsicht über die Börsenorgane (Geschäftsführung, Börsenrat, Handelsüberwachungsstelle und Sanktionsausschuss)
Die Börsenaufsichtsbehörde ist seit dem 3.1.2018 unter den in § 3 Abs. 5 a-c BörsG genannten Voraussetzungen verpflichtet, den Widerruf der Zulassung, die Aussetzung oder die Einstellung eines Finanzinstruments oder eines mit diesem verbundenen Derivats anzuordnen und diese Entscheidung zu veröffentlichen.
Regelmäßig werden Widerrufe der Zulassungen, Aussetzungen und Einstellungen von Finanzinstrumenten bereits durch die Börse selbst angeordnet, so dass Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde nur in Ausnahmefällen erforderlich sind. Sowohl die von der Börse München selbst angeordneten als auch die von der Börsenaufsichtsbehörde angeordneten Widerrufe der Zulassungen, Aussetzungen oder Einstellungen werden unverzüglich auf der Homepage der Börse München veröffentlicht.
Zur Homepage der Börse München
Marktaufsicht
- Überwachung der Preisfeststellung und der Börsengeschäftsabwicklung in Zusammenarbeit mit der Handelsüberwachungsstelle
Bei der Marktaufsicht macht die Börsenaufsichtsbehörde von ihren Befugnissen nur subsidiär Gebrauch. Die tägliche Handelsaufsicht erfolgt primär durch die bei der Börse eingerichtete Handelsüberwachungsstelle. Sie ist ein unabhängiges, organisatorisch in die Börse eingegliedertes Organ. Sie überwacht vor Ort den Börsenhandel und die Geschäftsabwicklung.
Es wird empfohlen, Fragen und Beschwerden bezüglich des Handels und der Geschäftsabwicklung direkt an die Handelsüberwachungsstelle der Börsen München per e-mail unter oder telefonisch unter 089 549045-30 zu richten.
Informationen über Börsenaufsichtsbehörden deutscher Länder finden Sie hier.
Neben der Börsenaufsichtsbehörde überwacht auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Wertpapierhandel. Ihre Aufgaben konzentrieren sich auf die Verfolgung von Insiderhandelsverstößen und Marktmanipulationen. Rechtsgrundlage dafür sind die Regelungen in der unmittelbar geltenden Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) sowie im Wertpapierhandelsgesetz. Außerdem obliegt der BaFin gemäß den einschlägigen Regelungen im Wertpapierprospektgesetz die Billigung der Wertpapierprospekte für Wertpapiere, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen.
Die Börsenaufsichtsbehörde und die BaFin arbeiten eng zusammen und tauschen nach Maßgabe des § 8 BörsG untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Die zum 1. Januar 2011 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ist eine unabhängige EU-Behörde, die zur Stabilität des Finanzsystems in der EU beitragen soll, indem sie die Integrität, die Transparenz, die Effizienz und die Funktionsweise der Wertpapiermärkte sicherstellt und den Anlegerschutz intensiviert. Zur Harmonisierung von Finanzaufsicht und Anlegerschutz entwickelt sie technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und erlässt Leitlinien und Empfehlungen für solche Fälle, die in den Richtlinien zur Finanzaufsicht vorgesehen sind.
Hier finden Sie weitere Informationen zur ESMA.
In den verschiedenen Leitlinien legt die ESMA ihre Auffassung dar, wie EU-Recht – u.a. die Finanzmarktrichtlinie MiFID bzw. MiFID II, die Finanzmarktverordnung MiFIR, die Marktmissbrauchsrichtlinie MAD und die Marktmissbrauchsverordnung MAR – anzuwenden ist und welche Aufsichtspraktiken im europäischen System der Finanzmarktaufsicht angemessen sind.
Die zuständigen Behörden, in Deutschland insbesondere die BaFin und die Börsenaufsichtsbehörden der Länder, sind nach Artikel 16 Abs. 3 ESMA-Verordnung verpflichtet zu erklären, ob sie die Leitlinien in ihrer Aufsichtspraxis anwenden werden („Compliance-Erklärung“).
Zur Übersicht aller Leitlinien von ESMA
Die Börsenaufsicht des Freistaates Bayern hat für folgende Leitlinien entsprechende Compliance-Erklärungen gegenüber der ESMA abgegeben:
Endgültige Leitlinien zu den Marktdaten betreffenden Verpflichtungen gemäß MiFID II/MiFIR
Die Leitlinien sollen sicherstellen, dass Finanzmarktteilnehmer die Anforderung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen, einschließlich der Offenlegungspflichten, sowie die Anforderung, Marktdaten 15 Minuten nach der Veröffentlichung (verzögerte Daten) kostenlos zur Verfügung zu stellen, einheitlich auslegen. Des Weiteren soll mit diesen Leitlinien gewährleistet werden, dass bei den nationalen zuständigen Behörden hinsichtlich der Bewertung der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz der angemessenen kaufmännischen Bedingungen und der Bestimmungen zu verzögerten Daten ein gemeinsames Verständnis herrscht und sie kohärente Aufsichtspraktiken entwickeln.
Leitlinien zur Auslagerung an Cloud-Anbieter
Die Leitlinien sollen sicherstellen, dass in den Fällen, in denen Firmen Auslagerungen an Cloud-Anbieter vornehmen, die gesetzlich normierten Anforderungen gemeinsam, einheitlich und kohärent erfüllt werden. Insbesondere sollen diese Leitlinien Firmen und zuständigen Behörden bei der Ermittlung, Bewältigung und Überwachung von Risiken und Herausforderungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen über Auslagerungen an Cloud-Anbieter als Hilfestellung dienen.
Leitlinien „Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze“
Zentralverwahrer übernehmen als Finanzmarktinfrastrukturen die Verwahrung von Wertpapieren und die Abwicklung von Wertpapiergeschäften. Die Leitlinie beruht auf Art. 53 der europäischen Zentralverwahrerverordnung. Danach haben Zentralverwahrer die Möglichkeit, auf die Transaktionsdaten Zentraler Gegenparteien (Central Counterparties – CCPs) und Handelsplätze zuzugreifen. Umgekehrt können CCPs und Handelsplätze auf die Daten der Zentralverwahrer zugreifen. Nach Art. 53 Abs. 3 der Zentralverwahrerverordnung kann der Zugang verweigert werden, wenn er das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Daher muss die angefragte Partei jeweils eine Risikobewertung vornehmen. Die Guideline konkretisiert die Kriterien, die in dieser schriftlichen Risikobewertung zu berücksichtigen sind.
Zur Leitlinie
Leitlinien zur Kalibrierung von Notfallsicherungen und Veröffentlichung von Handelseinstellungen gemäß MiFID II
Handelsplätze sollen sicherstellen, dass ihre Handelssysteme widerstandsfähig sind und dass es Notfallsicherungen gibt, um den Handel vorübergehend anzuhalten oder einzuschränken, wenn es zu plötzlichen, unerwarteten Preisschwankungen kommt. Ziel der Leitlinie ist es, bei der Kalibrierung von Notfallsicherungen gemeinsame europäische Standards zu entwickeln sowie generell eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen aus Art. 48 Abs. 5 MiFID II zu gewährleisten.
Zur Leitlinie
Leitlinien „Meldung von Geschäften, Aufzeichnung von Auftragsdaten und Synchronisierung von Uhren nach MiFID II“
Die Leitlinien beinhalten Regelungen zur Meldepflicht von Geschäften in Finanzinstrumenten gemäß Artikel 26 MiFIR, Regelungen zur Aufzeichungspflicht von Auftragsdaten gemäß Artikel 25 MiFIR und zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß Artikel 50 MiFID II. Sie gelten für Wertpapierfirmen, Handelsplätze, genehmigte Meldemechanismen (ARMs) und zuständige Behörden.
Die Leitlinien sollen den Marktteilnehmern als Orientierungshilfe dienen und eine einheitliche Anwendung dieser Anforderungen gewährleisten.
Zur Leitlinie
Leitlinien zu den Leitungsorganen von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten
Die Leitlinien erläutern die Anforderungen an Mitglieder der Leitungsorgane von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten und erklären, wie Informationen von Marktbetreibern oder Datenbereitstellungsdiensten aufzuzeichnen sind, damit sie den zuständigen Behörden zur Ausübung ihrer Überwachungspflichten zur Verfügung stehen. Sie stellen gemeinsame Standards auf und dienen als Orientierungshilfe.
Zur Leitlinie
Nach Artikel 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) ist eine Wertpapierfirma, die in einem Mitgliedstaat der EU algorithmischen Handel betreibt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer sie algorithmischen Handel betreibt, mitzuteilen.
Diese Vorschrift wurde in den Mitgliedstaaten der EU jeweils in nationales Recht umgesetzt. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist die zuständige Börsenaufsichtsbehörde für die Börse München.
Wertpapierfirmen, die Handelsteilnehmer der Börse München sind und die der in Umsetzung von Artikel 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 MiFID II geregelten Mitteilungspflicht unterliegen, richten diese Mitteilung bitte mit diesem Formular per E-Mail an die bayerische Börsenaufsichtsbehörde.
Wertpapierfirmen, die bereits am 3. Januar 2018 Handelsteilnehmer der Börse München waren, machen diese Mitteilung bitte schnellstmöglich.
Nach Artikel 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 der RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) ist eine Wertpapierfirma, die in einem Mitgliedstaat der EU einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem sie den direkten elektronischen Zugang bietet, mitzuteilen.
Diese Vorschrift wurde in den Mitgliedstaaten der EU jeweils in nationales Recht umgesetzt. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist die zuständige Börsenaufsichtsbehörde für die Börse München.
Wertpapierfirmen, die Handelsteilnehmer der Börse München sind und die der in Umsetzung von Artikel 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 MiFID II geregelten Mitteilungspflicht unterliegen, richten diese Mitteilung bitte mit diesem Formular per E-Mail an die bayerische Börsenaufsichtsbehörde.
Wertpapierfirmen, die bereits am 3. Januar 2018 Handelsteilnehmer der Börse München waren, machen diese Mitteilung schnellstmöglich.
Wertpapierfirmen, die nach dem 3. Januar 2018 zum Handel an der Börse München zugelassen werden, machen diese Mitteilung, bevor sie den direkten elektronischen Zugang anbieten.
Derzeit keine Bekanntmachungen.
Die Börsenaufsichtsbehörde bietet die Möglichkeit der Meldung von möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Börsengesetz, die Verordnung (EU) 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und die Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen, Rechtsakte, Anordnungen und sonstigen Vorschriften, deren Einhaltung sie überwacht. Diese Meldungen können auch anonym erfolgen.
Zum Schutz der Identität der meldenden Person sieht § 3b Abs.3 Satz 1 BörsG grundsätzlich vor, dass die Identität des Meldenden nicht bekannt gegeben wird, es sei denn die Person hat ihre ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben. Nach Satz 3 sind die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Ermittlungen oder nachfolgenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren weiter zu geben. Zudem ist nach Abs. 5 geregelt, dass Mitarbeiter von beaufsichtigten Unternehmen oder Perso-nen für die Meldung grundsätzlich weder arbeitsrechtlich noch straf-rechtlich verantwortlich gemacht werden.
Meldungen können per Post, per Email, telefonisch oder persönlich übermittelt werden.
Interessierte Anleger können sich an die:
- Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. und die
- Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. wenden.
Die beiden Aktionärsvereinigungen verfolgen das Ziel, die Rechte und Interessen der Aktionäre zu wahren.
Die bayerische Börsenaufsichtsbehörde warnt vor Falschinformationen
Die bayerische Börsenaufsichtsbehörde warnt vor gefälschter Internetseite boersenaufsicht.net
Unter der Adresse www.boersenaufsicht.net wird Anlegerinnen und Anlegern angeboten, sie dabei zu unterstützen, ihr Geld zurückzuerlangen, wenn sie Opfer eines Betrugs geworden sind. Dazu sollen Anleger ihre persönlichen Daten hinterlassen. Es handelt sich hierbei um einen Betrugsversuch. Die bayerische Börsenaufsichtsbehörde empfiehlt, sich keinesfalls auf dieses Hilfsangebot einzulassen und keine Login-Daten, Passwörter, Kreditkartennummern, Kontoverbindungen oder ähnliche Daten herauszugeben. Die Internetseite steht in keinerlei Bezug zur bayerischen Börsenaufsicht, zu den Börsenaufsichten anderer Bundesländer und zur Internetseite der bundesdeutschen Börsenaufsichtsbehörden, die unter www.boersenaufsicht.de abrufbar ist.
Vertreter/Mitarbeiter der Handelsplattform cryptodeutsch.com werben "im Auftrag der Börsenaufsichtsbehörde" um Einholung kostenpflichtiger Zulassungen zum Handel.
Die bayerische Börsenaufsichtsbehörde erhält zunehmend Hinweise, wonach Vertreter/Mitarbeiter der Handelsplattform cryptodeutsch.com sich ungebeten per E-Mail oder telefonisch an Anleger wenden. Die Anleger werden zur Einholung kostenpflichtiger Handelszulassungen aufgefordert, um anschließend auf der Plattform cryptodeutsch.com handeln zu können. Die Mitarbeiter der Handelsplattform behaupten, im Auftrag der Börsenaufsichtsbehörde tätig zu sein.
Die bayerische Börsenaufsichtsbehörde steht in keinem Kontakt zu dieser Handelsplattform. Nach unserem Eindruck wird hier bewusst unter Vorspiegelung falscher Tatsachen versucht, Anleger anzuwerben.
Wir empfehlen dringend, keine Kreditkartennummern, Kontoverbindungen oder ähnliche Daten weiterzugeben oder Zahlungen zu leisten.
Die bayerische Börsenaufsichtsbehörde steht in dieser Angelegenheit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Polizei in Verbindung.